RS OGH 1951/9/5 2Ob584/51, 2Ob668/52, 9Ob58/99s, 9ObA289/01t, 6Ob89/06s, 2Ob108/09k

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Veröffentlicht am 05.09.1951
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Norm

ZPO §193 Abs3
ZPO §503 Z2

Rechtssatz

Auf die Wiedereröffnung eines nach § 193 Abs 3 ZPO geschlossenen Verfahrens haben die Parteien keinen Anspruch. Das Unterbleiben einer amtswegigen Wiedereröffnung kann nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn neues Prozessmaterial vorliegt, dessen Erörterung erforderlich ist, oder wenn sich weitere Aufklärungen oder Ergänzungen des Vorgebrachten als notwendig erweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0036916

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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