Begründung: Der Kläger begehrte mit seiner Mahnklage von der beklagten Kommanditgesellschaft die Zahlung von 14.227,36 EUR sA für die Vermittlung von Showtänzerinnen, deren Arbeitsort an der in der Mahnklage näher bezeichneten Zustelladresse liege. Aus dem Firmenbuch ist ersichtlich, dass die beklagte Partei ihren Sitz bzw ihre Geschäftsanschrift nicht an der in der Mahnklage genannten Zustelladresse hat. Unbeschränkt haftender und selbständig vertretungsbefugter Gesellschafter is... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erließ am 9. 11. 2001 einen Zahlungsbefehl. Der Zahlungsbefehl wurde den Beklagten am 16. 11. 2001 durch Hinterlegung zugestellt. Mit am 3. 12. 2001 zur Post gegebenen Schriftsatz erhoben die Beklagten Einspruch, wandten die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein und bestritten die Klageforderung. Das Erstgericht wies den Einspruch als verspätet zurück. Das Rekursgericht hob den Beschluss auf, trug dem Erstgericht auf, das Verfahren fortz... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Verpflichtete Martina F***** schuldet der klagenden Partei aufgrund des Versäumungsurteils vom 29. 4. 1993, 19 Cg 105/93p des LG für ZRS Wien, S 375.896,44 sA. Zu 11 E 1588/95y des BG Hernals beantragte die klagende Partei als betreibende Partei die Lohnexekution gemäß § 294a EO. Vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wurde als Dienstgeber der Verpflichteten die beklagte Partei - eine GmbH, jedoch ohne Nennung eines Geschäftsfüh... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den Rekurs des ehelichen Vaters gegen den Unterhaltserhöhungsbeschluß des Erstgericht e s als verspätet zurück, weil dieser Beschluß am 25. April 1979 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt worden, der Rekurs aber erst am 28. Mai 1979 bei Gericht eingelangt sei. Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Voraussetzung der wirksamen Zustel... mehr lesen...
Norm: ZPO §106 Abs2
Rechtssatz: Eine Aufforderung bzw Hinterlegungsanzeige darf rechtswirksam auch einer in den Räumen des Ortes der Zustellung befindlichen Person übergeben werden, sofern anzunehmen ist, daß diese dem Ersuchen des Zustellers, die Benachrichtigung dem Empfänger unverzüglich auszufolgen, nachkommen wird. Es ist aber auch die Ausfolgung der genannten Zustellurkunden an vertrauenswürdige Personen, die in den Räumen des Zustellungs... mehr lesen...
Norm: ABGB §862aPO §77PO §132PO §186VersVG §39ZPO §104 Abs4ZPO §106 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmungen der ZPO über das Zugehen gerichtlicher Sendungen sind auf die vom Empfänger nicht behobenen Einschreibebriefe nicht anwendbar. Entscheidungstexte 7 Ob 6/77 Entscheidungstext OGH 03.03.1977 7 Ob 6/77 European Case Law Identifier (... mehr lesen...
Norm: StPO §77 ffStPO §285 Abs1ZPO §106 Abs2
Rechtssatz: Ist der Zustellvorgang bei Ortsanwesenheit des Angeklagten jedenfalls rechtmäßig erfolgt und war er daher in der Lage, der Aufforderung zur Annahme des Schriftstückes am nächsten Tag (§ 106 Abs 2 ZPO) nachzukommen, beginnen die Rechtsmittelfristen mit dem Tage der Hinterlegung zu laufen, insbesonders wenn der Angeklagte sich der Behebung durch Wegbegebung vom Wohnorte entzogen. ... mehr lesen...
Das Erstgericht erließ am 2. Juni 1967 einen Wechselzahlungsauftrag gegen die Beklagte, der laut Rückschein am 12. Juni 1967 postamtlich hinterlegt wurde. Am 19. Juni 1967 erhob die Beklagte "Einspruch". Dieser Schriftsatz ist anwaltlich nicht unterfertigt. Das Erstgericht wies den Einspruch (Einwendungen) als verspätet zurück. Diesen Beschluß bekämpfte die Beklagte mit Rekurs. Sie behauptet darin, sich am 12. Juni 1967 in S. in ihrem zweiten Geschäft aufgehalten zu haben, sie habe ... mehr lesen...
Norm: ZPO §104ZPO §106 Abs2
Rechtssatz: Unwirksamkeit einer Zustellung durch Hinterlegung im Geschäftslokal des Empfängers, auch wenn diese Form der Hinterlegung mit dem Zusteller vereinbart wurde. Entscheidungstexte 4 Ob 573/67 Entscheidungstext OGH 30.01.1968 4 Ob 573/67 Veröff: JBl 1968,482 = SZ 41/12 European Case Law Identi... mehr lesen...
Norm: ZPO §106 Abs2
Rechtssatz: Dieser Vorschrift ist nicht entsprochen, wenn schon beim ersten Zustellversuch die Anzeige zurückgelassen wird. Es handelt sich hier um die Anordnung einer bestimmten Form durch das Gesetz, deren Beobachtung Voraussetzung dafür ist, daß das Schriftstück, auch wenn es später in die Hand der Partei gelangt, schon an diesem Tage als zugestellt gilt. Diese Rechtswirkung kann aber einem ordnungswidrigen Zustellungsvor... mehr lesen...
Norm: ZPO §106 Abs2
Rechtssatz: Keine Nichtigkeit, wenn das Zustellorgan die Hinterlegungsanzeige der Gattin (zugleich Prozeßgegnerin) übergibt und diese die Anzeige an den Beklagten zu einem Zeitpunkt weitergibt, daß er ohne weiters die Möglichkeit der rechtzeitigen Behebung der hinterlegten Gerichtssendung und der Verrichtung der Tagsatzung hat. Entscheidungstexte 2 Ob 76/54 Entsche... mehr lesen...
Norm: ZPO §106 Abs2
Rechtssatz: Abwesenheit vom Ort der Aufforderung zur persönlichen Entgegennahme der Zustellung. Entscheidungstexte 5 Os 58/53 Entscheidungstext OGH 06.02.1953 5 Os 58/53 Veröff: EvBl 1953/337 S 416 1 Ob 307/66 Entscheidungstext OGH 15.12.1966 1 Ob 307/66 Beisatz: Hier: Achttägie Abwesenheit - Hinter... mehr lesen...
Norm: ZPO §106 Abs2
Rechtssatz: Hineinschieben der Anzeige unter die Türe ist nicht "Befestigen". Entscheidungstexte 2 Ob 936/31 Entscheidungstext OGH 30.09.1931 2 Ob 936/31 Veröff: SZ 13/18 1 Ob 180/56 Entscheidungstext OGH 11.04.1956 1 Ob 180/56 10 Os 312/62 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: ZPO §106 Abs2ZustG §17
Rechtssatz: Wenn ein Kaufmann an zwei aufeinanderfolgenden Tagen aus geschäftlichen Gründen vom Geschäft fernbleibt, ohne Versorge zu treffen, dass er von wichtigen Vorkommnissen unterrichtet werde, so kann die Zustellung von Klagen nach § 106 Abs 2 ZPO erfolgen. Entscheidungstexte 4 Ob 57/31 Entscheidungstext OGH 12.02.1931 4 Ob 57/31 Veröff: SZ ... mehr lesen...