Norm
ZPO §106 Abs2Rechtssatz
Keine Nichtigkeit, wenn das Zustellorgan die Hinterlegungsanzeige der Gattin (zugleich Prozeßgegnerin) übergibt und diese die Anzeige an den Beklagten zu einem Zeitpunkt weitergibt, daß er ohne weiters die Möglichkeit der rechtzeitigen Behebung der hinterlegten Gerichtssendung und der Verrichtung der Tagsatzung hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0036521Dokumentnummer
JJR_19540310_OGH0002_0020OB00076_5400000_001