Norm
ZPO §106 Abs2Rechtssatz
Dieser Vorschrift ist nicht entsprochen, wenn schon beim ersten Zustellversuch die Anzeige zurückgelassen wird. Es handelt sich hier um die Anordnung einer bestimmten Form durch das Gesetz, deren Beobachtung Voraussetzung dafür ist, daß das Schriftstück, auch wenn es später in die Hand der Partei gelangt, schon an diesem Tage als zugestellt gilt. Diese Rechtswirkung kann aber einem ordnungswidrigen Zustellungsvorgang nicht zuerkannt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0036515Dokumentnummer
JJR_19560328_OGH0002_0070OB00147_5600000_001