Norm
StPO §77 ffRechtssatz
Ist der Zustellvorgang bei Ortsanwesenheit des Angeklagten jedenfalls rechtmäßig erfolgt und war er daher in der Lage, der Aufforderung zur Annahme des Schriftstückes am nächsten Tag (§ 106 Abs 2 ZPO) nachzukommen, beginnen die Rechtsmittelfristen mit dem Tage der Hinterlegung zu laufen, insbesonders wenn der Angeklagte sich der Behebung durch Wegbegebung vom Wohnorte entzogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0036547Dokumentnummer
JJR_19721115_OGH0002_0130OS00047_7200000_001