Beisatz: Die Unvereinbarkeitsbestimmung des § 23 Abs 2 Satz 2 PSG ist auf einen aufsichtsratsähnlichen Beirat analog anzuwenden. (T2)
Beisatz: Die Eintragung der Änderung einer Stiftungsurkunde, mit der der begünstigte Stifter einziges Mitglied des Beirats, dem weitgehende Befugnisse wie die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands sowie Zustimmungs- und Anhörungsrechte zu Verwaltungsmaßnahmen des Vorstands zukämen, würde, ist unzulässig. (T3)
Beisatz: Eine Umgehung des § 15 Abs 2 PSG wäre aber im vorliegenden Fall nicht auszuschließen, auch wenn der Beirat bei der Abberufung von Vorstandsmitgliedern formell auf „wichtige" Gründe beschränkt wäre. Es handelt sich dabei nämlich nicht um jene des
§ 75 Abs 4 AktG, sondern um viel weiter gefasste Gründe, sodass dem Vorstand (infolge Abberufungssanktion) sogar bestimmte Prozessführungen untersagt werden könnten. Darüber hinaus bedürfte der Vorstand der Zustimmung des Beirats, der aus dem begünstigten Stifter besteht, zur Festlegung des Umfangs der an diesen zu erbringenden Leistungen. (T4)
Beisatz: Auch das in der Entscheidung
6 Ob 305/01y besonders betonte Fehlen einer Antragslegitimation des Stifters auf Abberufung der Vorstandsmitglieder (bei Unterbleiben einer anderslautenden Regelung in der Stiftungsurkunde) könnte durch die vorliegende Konstellation umgangen werden. (T5)