RS OGH 2002/12/12 6Ob291/02s, 6Ob239/08b, 6Ob42/13i, 6Ob95/15m, 6Ob141/20h

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Norm

PSG §9 Abs1 Z4
PSG §14 Abs2

Rechtssatz

Ein den Stiftern in der Stiftungsurkunde eingeräumtes Recht, gemeinsam Mitglieder des Stiftungsvorstands abzuberufen und Nachfolger zu bestellen, verleiht ihnen für sich allein nicht die Stellung eines Organs der Stiftung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 291/02s
    Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 291/02s
  • 6 Ob 239/08b
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 239/08b
    Vgl; Beisatz: Nach herrschender Ansicht ist der Organbegriff des Privatstiftungsrechts ein materieller. (T1)
    Beisatz: Bei der Bestellung von Personen oder Gremien, die nicht in § 14 Abs 1 PSG genannt werden, ist ohne Rücksicht auf die formelle Bezeichnung im Einzelfall zu prüfen, ob ihnen im Sinne des materiellen Organbegriffs auch Organstellung zukommt. (T2) Beisatz: Wesentlich ist, ob den Betroffenen Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung und/oder die Leitung bzw die Überwachung des Stiftungsvorstands zukommen. Angesichts der gesetzlich definierten Organstellung des Stiftungsprüfers und des Aufsichtsrats können auch Kontrollaufgaben zur Begründung der Organqualität ausreichen, soferne sie nicht umfangmäßig nur gering sind. (T3)
  • 6 Ob 42/13i
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 42/13i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Beirat ist durch die grobe Umschreibung seiner Kompetenzen in der Stiftungsurkunde noch hinreichend eingerichtet iSd § 9 Abs 2 Z 4 PSG. (T4)
  • 6 Ob 95/15m
    Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 95/15m
    Auch; Beisatz: Kompetenzen (Aufgaben) von Stiftungsorganen betreffen der „Einrichtung“. Kompetenzregelungen betreffend Stiftungsorganen fallen daher unter § 9 Abs 2 Z 4 PSG und müssen daher gemäß § 10 Abs 2 Satz 1 PSG in der Stiftungsurkunde geregelt werden. (T5); Veröff: SZ 2015/64
  • 6 Ob 141/20h
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 141/20h
    Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Organeigenschaft eines zur Abberufung des Stiftungsvorstands in der Stiftungsurkunde berufenen Gremiums ist zu bejahen. Daraus folgt die Parteistellung und Antragslegitimation auch des einzelnen Organmitglieds. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117121

Im RIS seit

11.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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