RS OGH 2008/3/13 6Ob49/07k, 6Ob50/07g, 6Ob239/08b, 6Ob42/09h, 6Ob42/13i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2008
beobachten
merken

Norm

PSG §14 Abs2
PSG §15 Abs2
PSG §23 Abs2
PSG §25 Abs1

Rechtssatz

Für die Besetzung eines „weiteren Organs" im Sinn des § 14 Abs 2 PSG sieht das Gesetz im Gegensatz zu den gesetzlichen Bestimmungen über den Aufsichtsrat (§ 23 Abs 2 PSG) keine Unvereinbarkeitsregeln vor. § 23 Abs 2 Satz 1 PSG normiert ein absolutes Bestellungsverbot. Ob ein Beirat als „weiteres Organ" im Sinn des § 14 Abs 2 PSG ein dem Aufsichtsrat vergleichbares Organ ist, bestimmt sich vorrangig nach dem in § 25 Abs 1 PSG dem Aufsichtsrat zugewiesenen Aufgabenkreis der den Kern der - erweiterbaren (§ 25 Abs 4 PSG), aber nicht entziehbaren - Kompetenzen des Aufsichtsrats umschreibt. Eine Doppelmitgliedschaft im Stiftungsvorstand und in einem dem Aufsichtsrat gerade wegen seiner ihm zugewiesenen Kontrollfunktionen vergleichbaren Organ („Beirat") analog zu § 23 Abs 2 Satz 1 PSG ist nicht zulässig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 49/07k
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 49/07k
    Beisatz: Hier: Der in der Neufassung der Stiftungsurkunde eingerichtete Beirat ist - gemessen an § 25 Abs 1 PSG - nach Umfang und Inhalt seiner Überwachungs- und Zustimmungsrechte ein dem Aufsichtsrat vergleichbares Organ. Da im Anlassfall eine Doppelmitgliedschaft im Stiftungsvorstand und im Beirat nicht zulässig ist, es daher keinen Fall der Zulässigkeit gibt und die Formulierung „soweit gesetzlich zulässig" in der Neufassung der Stiftungsurkunde ohne Anwendungsbereich ist, ist das Eintragungsbegehren abzuweisen. (T1); Veröff: SZ 2008/34
  • 6 Ob 50/07g
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 50/07g
    Beis wie T1
  • 6 Ob 239/08b
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 239/08b
    Vgl; Beisatz: Nach herrschender Ansicht ist der Organbegriff des Privatstiftungsrechts ein materieller. (T2); Beisatz: Bei der Bestellung von Personen oder Gremien, die nicht in § 14 Abs 1 PSG genannt werden, ist ohne Rücksicht auf die formelle Bezeichnung im Einzelfall zu prüfen, ob ihnen im Sinne des materiellen Organbegriffs auch Organstellung zukommt. (T3); Beisatz: Wesentlich ist, ob den Betroffenen Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung und/oder die Leitung bzw die Überwachung des Stiftungsvorstands zukommen. Angesichts der gesetzlich definierten Organstellung des Stiftungsprüfers und des Aufsichtsrats können auch Kontrollaufgaben zur Begründung der Organqualität ausreichen, soferne sie nicht umfangmäßig nur gering sind. (T4); Beisatz: Ihre Grenze findet die Gestaltungsfreiheit bei der Einrichtung zusätzlicher Stiftungsorgane allerdings in Regelungen, durch die es zu einer Umgehung grundlegender Prinzipien des Stiftungsrechts käme, mit denen Rechte und Pflichten der in § 14 Abs 1 PSG genannten Organe derart verlagert würden, dass diese praktisch obsolet erschienen oder die einem anderen Organ zwingend zugewiesenen Aufgabenbereiche eingeschränkt werden. Soweit nicht eine gesetzliche Ausnahme vorgesehen ist, darf die Stiftungserklärung den gesetzlichen Bestimmungen, die einem Stiftungsorgan einen bestimmten Aufgabenbereich zuordnen, nicht widersprechen. (T5)
  • 6 Ob 42/09h
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 42/09h
    Vgl; Beisatz: Die Frage, ob ein Beirat als weiteres Organ im Sinne des § 14 Abs 2 PSG ein dem Aufsichtsrat vergleichbares Organ ist, bestimmt sich vorrangig nach dem in § 25 Abs 1 PSG dem Aufsichtsrat zugewiesenen Aufgabenkreis, der den Kern der - erweiterbaren, aber nicht entziehbaren - Kompetenzen des Aufsichtsrats umschreibt. (T6); Beisatz: Hier: Die Aufsichtsratsähnlichkeit wurde bejaht. Dass eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern hier (lediglich) aus wichtigen Gründen möglich ist, ändert daran nichts; diese objektiv wichtigen Gründe müssen nämlich nicht wichtige Gründe im Sinne des § 75 Abs 4 AktG sein, sondern sind „insbesondere" zumindest grob fahrlässiges, stiftungsschädigendes Verhalten, Verstöße gegen den Stiftungszweck und ungerechtfertigte Prozessführung gegen die Stifter, die Stiftung oder gegen Gesellschaften, an denen die Stiftung oder Stifter beteiligt sind, also eher unbestimmte Abberufungsgründe, die dem Beirat einen weiten Spielraum einräumen. (T7); Beisatz: Die Unvereinbarkeitsbestimmung des § 23 Abs 2 Satz 2 PSG ist auf einen aufsichtsratsähnlichen Beirat analog anzuwenden. (T8); Beisatz: Die Eintragung der Änderung einer Stiftungsurkunde, mit der der begünstigte Stifter einziges Mitglied des Beirats, dem weitgehende Befugnisse wie die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands sowie Zustimmungs- und Anhörungsrechte zu Verwaltungsmaßnahmen des Vorstands zukämen, würde, ist unzulässig. (T9)
  • 6 Ob 42/13i
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 42/13i
    Vgl auch; Beisatz: Ein Organ iSd § 14 Abs 2 bis 4 PSG kann auch aus nur einem Organmitglied bestehen. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123561

Im RIS seit

12.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten