TE OGH 2002/12/12 6Ob291/02s

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Veröffentlicht am 12.12.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN 150575i beim Landesgericht Feldkirch eingetragenen A***** Privatstiftung mit dem Sitz in W*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Dipl. Ing. Dr. Artur D*****, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Bestellung des Stiftungsvorstands, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 7. Oktober 2002, GZ 3 R 121/02x, womit sein Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 9. September 2002, GZ 15 Fr 2259/02h, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Im Firmenbuch des Landesgerichtes Feldkirch ist die durch die Stiftungsurkunde vom 19. 9. 1996 errichtete AMD Privatstiftung mit dem Sitz in W***** eingetragen. Stifter sind der Revisionsrekurswerber Dipl. Ing. Dr. Artur D***** und sein Sohn Ing. Michael D*****. Art VII der Stiftungsurkunde regelt unter anderem Bestellung und Abberufung des Vorstandes. Nach dessen Punkt 7.1.1. wird der aus drei Mitgliedern bestehende Vorstand von den Stiftern gemeinsam für die Dauer von zunächst drei Jahren bestellt. Solange beide Stifter leben und voll geschäftsfähig sind, kann ein Mitglied des Stiftungsvorstands (nur) von ihnen gemeinsam abberufen werden (Punkt 7.1.11). In diesem Fall bestellen beide Stifter gemeinsam einen Nachfolger. Nach dem Ableben eines Stifters oder im Fall seiner Geschäftsunfähigkeit kann die Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch den anderen Stifter erfolgen, der auch die Bestellung des jeweiligen Nachfolgers vorzunehmen hat (Punkt 7.1.12). Im Punkt 7.4 der Stiftungsurkunde "Sonstige Organe" behielten sich die Stifter das Recht vor, entweder anlässlich der Gründung der Stiftung oder zu einem späteren Zeitpunkt selbst oder durch den Stiftungsvorstand weitere Organe, wie beispielsweise einen Beirat zu bestellen bzw bestellen zu lassen und dessen Aufgaben und Befugnisse festzulegen. In ihrem Punkt IV. "Beirat" enthält die Stiftungszusatzurkunde nähere Bestimmungen über Bestellung, Einberufung und innere Organisation eines von den Stiftern oder vom Stiftungsvorstand allenfalls bestellten Beirats. Mit Beschluss vom 19. 9. 1996 beschlossen die beiden Stifter, sich selbst zu ersten Mitgliedern des (danach zweigliedrigen) Beirats zu bestellen. Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind seit Errichtung der Stiftung Univ. Prof. Dr. Fredmund M*****; Hanno U***** und Peter G*****. Ihre zweite Funktionsperiode endete am 18. 9. 2002. Der Stiftungsvorstand beabsichtigt eine "Verschränkung" der D***** Holding AG, an der die Stiftung 80 % der Aktien hält, mit einem Schweizer Unternehmen in der Form, dass die genannte AG Anteile, die sie an diversen Gesellschaften hält, in eine Zielgesellschaft einbringt, in der sie im Ergebnis mit 64,3 % und die Schweizer Gesellschaft mit 35,7 % beteiligt sein sollen. Der Revisionsrekurswerber spricht sich gegen diese Verschränkung der beiden Gesellschaften aus, weil sie aus mannigfachen Gründen die Interessen der D***** Holding AG beeinträchtige und sich nachteilig auf das Stiftungsvermögen auswirke. Der zweite Mitstifter Ing. Michael D***** und der Stiftungsvorstand befürworten diese Maßnahme. Die daraus entstehenden unüberbrückbaren Auffassungsunterschiede führten zu Rechtsstreitigkeiten und Verfahren vor dem Firmenbuchgericht. Eines dieser Verfahren betraf die vom Revisionsrekurswerber angestrebte Abberufung der bisherigen Stiftungsvorstände (6 Ob 305/01y), das zweite die Bestellung des Stiftungsprüfers (6 Ob 231/02t). In beiden Verfahren war die Beteiligtenstellung und Rekurslegitimation des Revisionsrekurswerbers verneint worden.Im Firmenbuch des Landesgerichtes Feldkirch ist die durch die Stiftungsurkunde vom 19. 9. 1996 errichtete AMD Privatstiftung mit dem Sitz in W***** eingetragen. Stifter sind der Revisionsrekurswerber Dipl. Ing. Dr. Artur D***** und sein Sohn Ing. Michael D*****. Art römisch VII der Stiftungsurkunde regelt unter anderem Bestellung und Abberufung des Vorstandes. Nach dessen Punkt 7.1.1. wird der aus drei Mitgliedern bestehende Vorstand von den Stiftern gemeinsam für die Dauer von zunächst drei Jahren bestellt. Solange beide Stifter leben und voll geschäftsfähig sind, kann ein Mitglied des Stiftungsvorstands (nur) von ihnen gemeinsam abberufen werden (Punkt 7.1.11). In diesem Fall bestellen beide Stifter gemeinsam einen Nachfolger. Nach dem Ableben eines Stifters oder im Fall seiner Geschäftsunfähigkeit kann die Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch den anderen Stifter erfolgen, der auch die Bestellung des jeweiligen Nachfolgers vorzunehmen hat (Punkt 7.1.12). Im Punkt 7.4 der Stiftungsurkunde "Sonstige Organe" behielten sich die Stifter das Recht vor, entweder anlässlich der Gründung der Stiftung oder zu einem späteren Zeitpunkt selbst oder durch den Stiftungsvorstand weitere Organe, wie beispielsweise einen Beirat zu bestellen bzw bestellen zu lassen und dessen Aufgaben und Befugnisse festzulegen. In ihrem Punkt römisch IV. "Beirat" enthält die Stiftungszusatzurkunde nähere Bestimmungen über Bestellung, Einberufung und innere Organisation eines von den Stiftern oder vom Stiftungsvorstand allenfalls bestellten Beirats. Mit Beschluss vom 19. 9. 1996 beschlossen die beiden Stifter, sich selbst zu ersten Mitgliedern des (danach zweigliedrigen) Beirats zu bestellen. Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind seit Errichtung der Stiftung Univ. Prof. Dr. Fredmund M*****; Hanno U***** und Peter G*****. Ihre zweite Funktionsperiode endete am 18. 9. 2002. Der Stiftungsvorstand beabsichtigt eine "Verschränkung" der D***** Holding AG, an der die Stiftung 80 % der Aktien hält, mit einem Schweizer Unternehmen in der Form, dass die genannte AG Anteile, die sie an diversen Gesellschaften hält, in eine Zielgesellschaft einbringt, in der sie im Ergebnis mit 64,3 % und die Schweizer Gesellschaft mit 35,7 % beteiligt sein sollen. Der Revisionsrekurswerber spricht sich gegen diese Verschränkung der beiden Gesellschaften aus, weil sie aus mannigfachen Gründen die Interessen der D***** Holding AG beeinträchtige und sich nachteilig auf das Stiftungsvermögen auswirke. Der zweite Mitstifter Ing. Michael D***** und der Stiftungsvorstand befürworten diese Maßnahme. Die daraus entstehenden unüberbrückbaren Auffassungsunterschiede führten zu Rechtsstreitigkeiten und Verfahren vor dem Firmenbuchgericht. Eines dieser Verfahren betraf die vom Revisionsrekurswerber angestrebte Abberufung der bisherigen Stiftungsvorstände (6 Ob 305/01y), das zweite die Bestellung des Stiftungsprüfers (6 Ob 231/02t). In beiden Verfahren war die Beteiligtenstellung und Rekurslegitimation des Revisionsrekurswerbers verneint worden.

Nach Ablauf ihrer zweiten Funktionsperiode beantragten die Mitglieder des bisherigen Stiftungsvorstandes am 19. 6. 2002 ihre Wiederbestellung für eine weitere Funktionsdauer von drei Jahren. Der Mitstifter Ing. Michael D***** sei mit einer Weiterbestellung des bisherigen Vorstands einverstanden, hingegen habe sich der Revisionsrekurswerber bisher nicht dazu geäußert.

Das Erstgericht forderte beide Mitstifter zur gemeinsamen Ausübung der Vorstandsbestellung auf, widrigens die Bestellung durch das Gericht erfolgen werden. In einer umfangreichen Eingabe sprach sich der Revisionsrekurswerber gegen die Weiterbestellung des bisherigen Vorstands aus. Es bestünden Interessenkollisionen durch organmäßige Verflechtungen zwischen den Vorstandsmitgliedern der Stiftung und der D***** Holding AG, die Vorstände hätten Beiratsbeschlüsse missachtet, die Mitwirkung an der Gestaltung der Stiftungsurkunden zu Lasten des Revisionsrekurswerbers verweigert und die Interessen der Stiftung im Zusammenhang mit der angeführten "Verschränkung" missachtet; sie seien nicht vertrauenswürdig.

Das Erstgericht bestellte die Mitglieder des bisherigen Stiftungsvorstands neuerlich auf die Dauer von drei Jahren ab dem 19. September 2002. Es wies auf die in dieser Firmenbuchsache bereits ergangene Entscheidung des Senats 6 Ob 305/01y hin und vertrat neuerlich die Auffassung, dem Mitstifter komme Beteiligtenstellung im Verfahren auf Bestellung von Vorstandsmitgliedern nur nach Maßgabe der Stiftungserklärung zu. Diese sehe zwei gleichberechtigte Mitstifter vor, denen das Recht zur Vorstandsbestellung nur gemeinsam zukomme. Weitere Rechte im Zusammenhang mit der Bestellung von Vorstandsmitgliedern stünden den Stiftern nicht zu. Die offensichtlich unüberbrückbaren persönlichen Auffassungsunterschiede zwischen den beiden Stiftern könnten im Rahmen des Bestellungsverfahrens nach § 27 PSG nicht bereinigt werden. Bei der nunmehrigen Bestellung werde auf die in der Stiftungsurkunde für den Vorstand geforderten Qualifikationen und Voraussetzungen Rücksicht genommen.Das Erstgericht bestellte die Mitglieder des bisherigen Stiftungsvorstands neuerlich auf die Dauer von drei Jahren ab dem 19. September 2002. Es wies auf die in dieser Firmenbuchsache bereits ergangene Entscheidung des Senats 6 Ob 305/01y hin und vertrat neuerlich die Auffassung, dem Mitstifter komme Beteiligtenstellung im Verfahren auf Bestellung von Vorstandsmitgliedern nur nach Maßgabe der Stiftungserklärung zu. Diese sehe zwei gleichberechtigte Mitstifter vor, denen das Recht zur Vorstandsbestellung nur gemeinsam zukomme. Weitere Rechte im Zusammenhang mit der Bestellung von Vorstandsmitgliedern stünden den Stiftern nicht zu. Die offensichtlich unüberbrückbaren persönlichen Auffassungsunterschiede zwischen den beiden Stiftern könnten im Rahmen des Bestellungsverfahrens nach Paragraph 27, PSG nicht bereinigt werden. Bei der nunmehrigen Bestellung werde auf die in der Stiftungsurkunde für den Vorstand geforderten Qualifikationen und Voraussetzungen Rücksicht genommen.

Das Rekursgericht wies den dagegen vom Mitstifter Dipl. Ing. Dr. Artur D***** erhobenen Rekurs mangels Beteiligtenstellung und Rekurslegitimation als unzulässig zurück. Der angefochtene Beschluss berühre nicht die individuelle Rechtssphäre des Mitstifters, der die ihm zustehenden oder vorbehaltenen Rechte - wie hier das Bestellungsrecht des Stiftungsvorstandes - nur gemeinsam mit dem zweiten Stifter ausüben könne. Komme es zu keiner Willensübereinstimmung, unterbleibe die Rechtsausübung. Im vorliegenden Fall lagen widersprechende Ansichten und Vorschläge der beiden Stifter in Bezug auf den neu zu bestellenden Stiftungsvorstand vor, sodass das Gericht nach § 27 Abs 1 PSG die Vorstandsmitglieder zu bestellen habe. Es könne weder aus der in der Stiftungssatzung verbrieften gemeinsamen Bestellungsbefugnis der beiden Stifter noch aus dem Gesetz abgeleitet werden, dass die Bestellung des Stiftungsvorstandes gegen den Willen auch nur eines von mehreren Mitstiftern nicht zulässig wäre. Ein derartiges Vetorecht zugunsten eines der beiden Mitstifter sei in der vorliegenden Stiftungsurkunde nicht verankert. Dem Argument des Revisionsrekurswerbers, Vorstandsbestellungen gegen den Willen eines Mitstifters seien ausgeschlossen, die fehlende Zustimmung des Mitstifters könne durch Gerichtsentscheid nicht ersetzt werden, hielt das Rekursgericht entgegen, dass die Bestellung des Stiftungsvorstandes von Amts wegen und unter Berücksichtigung der Anregungen des Mitstifters Ing. Michael D***** vorgenommen worden sei. Die vom Erstgericht bestellten Vorstandsmitglieder entsprächen den gesetzlichen Anforderungen, ein Ausschlussgrund liege nicht vor. Wenngleich das Erstgericht auf die vom Revisionsrekurswerber vorgebrachten Einwendungen nicht konkret eingegangen sei, könnte dieser Verfahrens- und Begründungsmangel nur aufgrund eines zulässigen Rekurses aufgegriffen werden. Der Rechtsmittelwerber, dessen Bestellungsbefugnis sich auf das gemeinsame Tätigwerden mit dem Mitstifter beschränke und der auch nicht Mitglied eines anderen Stiftungsorgans sei, habe jedoch nur die Möglichkeit, die amtswegige Bestellung eines anderen Vorstands durch das Gericht anzuregen. Damit mache er aber nicht eigene Rechte auf Bestellung des Stiftungsvorstands geltend, sodass er durch die Entscheidung des Erstgerichts auch nicht in eigenen subjektiven Rechten beeinträchtigt werde. Mangels Beteiligtenstellung und damit Rekurslegitimation des Rechtsmittelwerbers sei es dem Rekursgericht verwehrt, die Frage der Eignung des wiederbestellten Vorstands zu erörtern. Im Übrigen enthalte auch sein Rechtsmittel kein konkretes Tatsachensubstrat, das die Annahme von Pflichtverletzungen der bisher bestellten Vorstandsmitglieder rechtfertigen könnte. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil eine erhebliche Rechtsfrage im Hinblick auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (6 Ob 116/01d und 6 Ob 305/01y) nicht vorliege.Das Rekursgericht wies den dagegen vom Mitstifter Dipl. Ing. Dr. Artur D***** erhobenen Rekurs mangels Beteiligtenstellung und Rekurslegitimation als unzulässig zurück. Der angefochtene Beschluss berühre nicht die individuelle Rechtssphäre des Mitstifters, der die ihm zustehenden oder vorbehaltenen Rechte - wie hier das Bestellungsrecht des Stiftungsvorstandes - nur gemeinsam mit dem zweiten Stifter ausüben könne. Komme es zu keiner Willensübereinstimmung, unterbleibe die Rechtsausübung. Im vorliegenden Fall lagen widersprechende Ansichten und Vorschläge der beiden Stifter in Bezug auf den neu zu bestellenden Stiftungsvorstand vor, sodass das Gericht nach Paragraph 27, Absatz eins, PSG die Vorstandsmitglieder zu bestellen habe. Es könne weder aus der in der Stiftungssatzung verbrieften gemeinsamen Bestellungsbefugnis der beiden Stifter noch aus dem Gesetz abgeleitet werden, dass die Bestellung des Stiftungsvorstandes gegen den Willen auch nur eines von mehreren Mitstiftern nicht zulässig wäre. Ein derartiges Vetorecht zugunsten eines der beiden Mitstifter sei in der vorliegenden Stiftungsurkunde nicht verankert. Dem Argument des Revisionsrekurswerbers, Vorstandsbestellungen gegen den Willen eines Mitstifters seien ausgeschlossen, die fehlende Zustimmung des Mitstifters könne durch Gerichtsentscheid nicht ersetzt werden, hielt das Rekursgericht entgegen, dass die Bestellung des Stiftungsvorstandes von Amts wegen und unter Berücksichtigung der Anregungen des Mitstifters Ing. Michael D***** vorgenommen worden sei. Die vom Erstgericht bestellten Vorstandsmitglieder entsprächen den gesetzlichen Anforderungen, ein Ausschlussgrund liege nicht vor. Wenngleich das Erstgericht auf die vom Revisionsrekurswerber vorgebrachten Einwendungen nicht konkret eingegangen sei, könnte dieser Verfahrens- und Begründungsmangel nur aufgrund eines zulässigen Rekurses aufgegriffen werden. Der Rechtsmittelwerber, dessen Bestellungsbefugnis sich auf das gemeinsame Tätigwerden mit dem Mitstifter beschränke und der auch nicht Mitglied eines anderen Stiftungsorgans sei, habe jedoch nur die Möglichkeit, die amtswegige Bestellung eines anderen Vorstands durch das Gericht anzuregen. Damit mache er aber nicht eigene Rechte auf Bestellung des Stiftungsvorstands geltend, sodass er durch die Entscheidung des Erstgerichts auch nicht in eigenen subjektiven Rechten beeinträchtigt werde. Mangels Beteiligtenstellung und damit Rekurslegitimation des Rechtsmittelwerbers sei es dem Rekursgericht verwehrt, die Frage der Eignung des wiederbestellten Vorstands zu erörtern. Im Übrigen enthalte auch sein Rechtsmittel kein konkretes Tatsachensubstrat, das die Annahme von Pflichtverletzungen der bisher bestellten Vorstandsmitglieder rechtfertigen könnte. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil eine erhebliche Rechtsfrage im Hinblick auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (6 Ob 116/01d und 6 Ob 305/01y) nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Mitstifters Dipl. Ing. Dr. Artur D***** ist zulässig, weil die Entscheidung 6 Ob 305/01y im Schrifttum auf Kritik gestoßen ist, und die hier zu beantwortende Rechtsfrage einer weiteren Erörterung bedarf; er ist aber nicht berechtigt.

Der Revisionsrekurswerber leitet seine Rechtsmittellegitimation erneut aus seiner Stellung als Mitstifter und als Mitglied eines Stiftungsorgans ab.

Der Senat hat sowohl im Zusammenhang mit der Abberufung als auch im

Zusammenhang mit der Bestellung von Vorstandsmitgliedern einer

Privatstiftung bereits ausgesprochen, dass die Beteiligtenstellung

des Stifters in diesen Verfahren vom Inhalt der die Organisation der

Stiftung festlegenden Stiftungserklärung abhängt und dass es dabei

auf die konkreten Bestimmungen der Stiftungserklärung, insbesondere

darauf ankommt, ob dem Stifter darin subjektive Rechte eingeräumt

werden, die gerade durch die dann bekämpfte Beschlussfassung

beeinträchtigt werden (6 Ob 85/01w = RdW 2001/561 = GesRZ 2002, 30; 6

Ob 116/01d = RdW 2001/560 = GesRZ 2002, 33; 6 Ob 305/01y = RdW

2002/286 = wbl 2002, 278 = JBl 2002, 723 [Torggler]; 6 Ob 231/02t).

In den diese Privatstiftung betreffenden vorangegangenen Verfahren (6 Ob 305/01y und 6 Ob 231/02t) hat der Senat überdies erkannt, dass Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde den beiden Mitstiftern (nur) gemeinsam auszuübende Rechte und Zustimmungsbefugnisse einräumen und keinem von ihnen eigenständige, selbständig auszuübende Abberufungs- oder Bestellungsrechte zustehen.

Dass die Mitgliedschaft zu einem Gremium, dem keine Organstellung zur Wahrung des Stiftungszwecks im Sinn des § 14 Abs 2 PSG zukommt, dem einzelnen Mitstifter keine Rechtsmittellegitimation verschafft, hat der Senat in seiner Entscheidung 6 Ob 305/01y (JBl 2002, 723) ausführlich dargelegt. In seiner Entscheidungsbesprechung (JBl 2002, 726) stimmt auch Torggler der Auffassung, dass der in die vorliegende Stiftungsurkunde aufgenommene Vorbehalt der Stifter, entweder anlässlich der Gründung der Stiftung oder später selbst oder durch den Stiftungsvorstand weitere Organe wie zB einen Beirat zu bestellen bzw bestellen zu lassen und dessen Aufgaben und Befugnisse festzulegen, zur wirksamen Schaffung eines Organs im Sinn des § 14 Abs 2 PSG nicht ausreichte, weil dadurch ein "geheimes" Organ geschaffen würde. Er vertritt jedoch die Auffassung, die Organisationsstruktur eines kollegialen weiteren Organs müsse entgegen der in 6 Ob 305/01y vertretenen Auffassung in der Stiftungsurkunde nicht offengelegt werden, solange aus dieser (etwa durch Angabe einer Mindestzahl an Mitgliedern) erkennbar sei, dass es sich um ein kollegiales Organ handle. Die weiteren Bestimmungen über Bestellung, Einberufung und innere Organisation eines allenfalls bestellten Beirates und die diesem eingeräumten Zustimmungsbefugnisse könnten auch in die Stiftungszusatzurkunde aufgenommen werden. Im Anschluss daran meint Torggler, der Senat habe bei seinen Überlegungen auch einen "wesentlichen Aspekt", nämlich das den Stiftern auf Lebenszeit vorbehaltene Recht zur gemeinsamen Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes "übersehen". Mit Vorstandsbestellung und -abberufung hätten sich die Stifter eine typische Organfunktion vorbehalten. Die Regelungen darüber fänden sich in der Stiftungsurkunde. Solange beide Stifter lebten, bildeten sie somit ein weiteres kollegiales Organ zur Wahrung des Stiftungszwecks, das im Gegensatz zum Beirat durch die Stiftungsurkunde gültig und wirksam eingerichtet worden sei. Als deren Mitglied habe auch einer der Mitstifter Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach § 27 PSG.Dass die Mitgliedschaft zu einem Gremium, dem keine Organstellung zur Wahrung des Stiftungszwecks im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, PSG zukommt, dem einzelnen Mitstifter keine Rechtsmittellegitimation verschafft, hat der Senat in seiner Entscheidung 6 Ob 305/01y (JBl 2002, 723) ausführlich dargelegt. In seiner Entscheidungsbesprechung (JBl 2002, 726) stimmt auch Torggler der Auffassung, dass der in die vorliegende Stiftungsurkunde aufgenommene Vorbehalt der Stifter, entweder anlässlich der Gründung der Stiftung oder später selbst oder durch den Stiftungsvorstand weitere Organe wie zB einen Beirat zu bestellen bzw bestellen zu lassen und dessen Aufgaben und Befugnisse festzulegen, zur wirksamen Schaffung eines Organs im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, PSG nicht ausreichte, weil dadurch ein "geheimes" Organ geschaffen würde. Er vertritt jedoch die Auffassung, die Organisationsstruktur eines kollegialen weiteren Organs müsse entgegen der in 6 Ob 305/01y vertretenen Auffassung in der Stiftungsurkunde nicht offengelegt werden, solange aus dieser (etwa durch Angabe einer Mindestzahl an Mitgliedern) erkennbar sei, dass es sich um ein kollegiales Organ handle. Die weiteren Bestimmungen über Bestellung, Einberufung und innere Organisation eines allenfalls bestellten Beirates und die diesem eingeräumten Zustimmungsbefugnisse könnten auch in die Stiftungszusatzurkunde aufgenommen werden. Im Anschluss daran meint Torggler, der Senat habe bei seinen Überlegungen auch einen "wesentlichen Aspekt", nämlich das den Stiftern auf Lebenszeit vorbehaltene Recht zur gemeinsamen Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes "übersehen". Mit Vorstandsbestellung und -abberufung hätten sich die Stifter eine typische Organfunktion vorbehalten. Die Regelungen darüber fänden sich in der Stiftungsurkunde. Solange beide Stifter lebten, bildeten sie somit ein weiteres kollegiales Organ zur Wahrung des Stiftungszwecks, das im Gegensatz zum Beirat durch die Stiftungsurkunde gültig und wirksam eingerichtet worden sei. Als deren Mitglied habe auch einer der Mitstifter Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis in Verfahren nach Paragraph 27, PSG.

Der Senat vermag der Auffassung Torgglers, der Gemeinschaft der beiden Stifter komme Organstellung allein schon aufgrund der ihnen in der Stiftungsurkunde eingeräumten Befugnis zu, im gegenseitigen Einvernehmen Vorstandsmitglieder abzuberufen und deren Nachfolger zu bestellen, nicht beizutreten. So verneint auch Novotny (Die Organisation der Privatstiftung, in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum Privatstiftungsgesetz, 150) - von einem materiellen Organbegriff ausgehend - die Organstellung eines Gremiums, dessen Aufgabe es ist, andere Organe (insbesondere den Vorstand) zu bestellen oder abzuberufen, sofern ihm nicht gleichzeitig weitere Kompetenzen mit Einfluss auf Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens übertragen werden. Derartige weitere Kompetenzen überträgt die Stiftungszusatzurkunde im vorliegenden Fall nicht den Stiftern, sondern einem Beirat, der jedoch - worauf bereits die angeführten Vorentscheidungen hingewiesen haben - als "geheimes" Organ nicht wirksam im Sinn des § 14 Abs 2 PSG eingerichtet wurde. Der Umstand, dass sich die Stifter durch einfache Beschlussfassung zu Mitgliedern dieses ("geheimen") Beirats bestellten, vermittelt ihnen keine Organstellung. Nach § 9 Abs 2 Z 4 iVm § 10 Abs 2 PSG müssen die Organe in der Stiftungsurkunde "eingerichtet" werden. In die Stiftungszusatzurkunde aufgenommene Regelungen reichen zur Begründung der Organstellung nicht aus, umsoweniger nachträgliche einfache Beschlussfassungen der Stifter.Der Senat vermag der Auffassung Torgglers, der Gemeinschaft der beiden Stifter komme Organstellung allein schon aufgrund der ihnen in der Stiftungsurkunde eingeräumten Befugnis zu, im gegenseitigen Einvernehmen Vorstandsmitglieder abzuberufen und deren Nachfolger zu bestellen, nicht beizutreten. So verneint auch Novotny (Die Organisation der Privatstiftung, in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich, Handbuch zum Privatstiftungsgesetz, 150) - von einem materiellen Organbegriff ausgehend - die Organstellung eines Gremiums, dessen Aufgabe es ist, andere Organe (insbesondere den Vorstand) zu bestellen oder abzuberufen, sofern ihm nicht gleichzeitig weitere Kompetenzen mit Einfluss auf Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens übertragen werden. Derartige weitere Kompetenzen überträgt die Stiftungszusatzurkunde im vorliegenden Fall nicht den Stiftern, sondern einem Beirat, der jedoch - worauf bereits die angeführten Vorentscheidungen hingewiesen haben - als "geheimes" Organ nicht wirksam im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, PSG eingerichtet wurde. Der Umstand, dass sich die Stifter durch einfache Beschlussfassung zu Mitgliedern dieses ("geheimen") Beirats bestellten, vermittelt ihnen keine Organstellung. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, PSG müssen die Organe in der Stiftungsurkunde "eingerichtet" werden. In die Stiftungszusatzurkunde aufgenommene Regelungen reichen zur Begründung der Organstellung nicht aus, umsoweniger nachträgliche einfache Beschlussfassungen der Stifter.

Im Übrigen wird auch im Schrifttum überwiegend die Auffassung vertreten, ohne ein Mindestmaß an Organisation könne von der Einrichtung eines Organs nicht gesprochen werden (Schmidt, Organe der Privatstiftung, in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts 200; Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz § 14 Rz 3; G. Nowotny, Die Anforderungen an die Stiftungsurkunde aus dem Blickwinkel des Firmenbuchgerichts, in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen 152).Im Übrigen wird auch im Schrifttum überwiegend die Auffassung vertreten, ohne ein Mindestmaß an Organisation könne von der Einrichtung eines Organs nicht gesprochen werden (Schmidt, Organe der Privatstiftung, in Doralt/Kalss, Aktuelle Fragen des Privatstiftungsrechts 200; Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, Privatstiftungsgesetz Paragraph 14, Rz 3; G. Nowotny, Die Anforderungen an die Stiftungsurkunde aus dem Blickwinkel des Firmenbuchgerichts, in Gassner/Göth/Gröhs/Lang, Privatstiftungen 152).

Gegen die im Revisionsrekurs vertretene Meinung, schon die Übertragung der Befugnisse zur Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern verschaffe den beiden Stiftern Organstellung, spricht auch die vom Gesetzgeber getroffene Regelung. Nach § 9 Abs 2 Z 1 PSG kann die Stiftungserklärung unter anderem Regelungen über die Bestellung des Stiftungsvorstandes treffen. Dabei kann sie - wie die Materialien zu § 15 Abs 4 PSG (RV 1132 BlgNR 18. GP 26, abgedruckt in Cerha/Eiselsberg/Kirschner/Knirsch, Privatstiftungsgesetz, § 15) unmissverständlich ausführen, die Bestellung (des weiteren) Vorstands "durch andere Stellen oder Stiftungsorgane" vorsehen. Damit in Einklang eröffnet § 9 Abs 2 Z 4 iVm § 10 Abs 2 PSG dem Stifter die Möglichkeit, sowohl Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks im Sinn des § 14 Abs 2 PSG einzurichten als auch bestimmten Personen besondere Aufgaben zu übertragen. Dass zu diesen besonderen Aufgaben wohl auch Aufgaben zur Wahrung des Stiftungszwecks gehören, ist nicht zweifelhaft. Diese Regelungen machen insgesamt aber deutlich, dass der Gesetzgeber nicht jede in der Stiftungserklärung für die Bestellung oder Abberufung des Vorstands vorgesehene "Stelle" als Organ im Sinn des § 14 Abs 2 PSG verstanden wissen wollte. Dies trägt dem Gesetzgeber die Kritik Strassers ein (Gedanken zu einem aus Begünstigten zusammengesetzten Beirat einer Privatstiftung, JBl 2000, 487), der meint, auch den Personen des § 9 Abs 2 Z 4 PSG komme Organstellung zu, weil auch ihr Aufgabenbereich der Wahrung des Stiftungszwecks diene.Gegen die im Revisionsrekurs vertretene Meinung, schon die Übertragung der Befugnisse zur Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern verschaffe den beiden Stiftern Organstellung, spricht auch die vom Gesetzgeber getroffene Regelung. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, PSG kann die Stiftungserklärung unter anderem Regelungen über die Bestellung des Stiftungsvorstandes treffen. Dabei kann sie - wie die Materialien zu Paragraph 15, Absatz 4, PSG (RV 1132 BlgNR 18. GP 26, abgedruckt in Cerha/Eiselsberg/Kirschner/Knirsch, Privatstiftungsgesetz, Paragraph 15,) unmissverständlich ausführen, die Bestellung (des weiteren) Vorstands "durch andere Stellen oder Stiftungsorgane" vorsehen. Damit in Einklang eröffnet Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, PSG dem Stifter die Möglichkeit, sowohl Organe zur Wahrung des Stiftungszwecks im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, PSG einzurichten als auch bestimmten Personen besondere Aufgaben zu übertragen. Dass zu diesen besonderen Aufgaben wohl auch Aufgaben zur Wahrung des Stiftungszwecks gehören, ist nicht zweifelhaft. Diese Regelungen machen insgesamt aber deutlich, dass der Gesetzgeber nicht jede in der Stiftungserklärung für die Bestellung oder Abberufung des Vorstands vorgesehene "Stelle" als Organ im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, PSG verstanden wissen wollte. Dies trägt dem Gesetzgeber die Kritik Strassers ein (Gedanken zu einem aus Begünstigten zusammengesetzten Beirat einer Privatstiftung, JBl 2000, 487), der meint, auch den Personen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, PSG komme Organstellung zu, weil auch ihr Aufgabenbereich der Wahrung des Stiftungszwecks diene.

Dem weiten Organbegriff Strassers ist aber nicht zu folgen. So versteht selbst Torggler (Zur Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands einer Privatstiftung, GesRZ 1997, 140) die vom Gesetzgeber getroffene Unterscheidung in Stiftungsorgane und eine "andere Stelle" in Bezug auf Vorstandsbestellungen in dem Sinn, dass dem Stiftungsorgan (anders als der nur zur Bestellung des Vorstands berufenen "Stelle") neben der Bestellungskompetenz noch weitere Funktionen in Bezug auf den Stiftungszweck, wie etwa Kontroll- und Einflussrechte auf Verwaltung oder Verwendung des Stiftungsvermögens übertragen sein müssten (aaO 149).

Dass die zur "Einrichtung" eines Organs getroffenen Regelungen in der Stiftungsurkunde enthalten sein müssen, ergibt sich unzweifelhaft aus § 9 Abs 2 Z 4 iVm § 10 Abs 2 PSG. Lediglich Regelungen über die "innere Ordnung" des Organs und dessen Vergütung dürfen der Stiftungszusatzurkunde vorbehalten bleiben (§ 9 Abs 2 Z 9 und 13 iVm § 10 Abs 2 PSG). Zur Bestimmung von Art und Umfang derartiger Regelungen der "inneren Ordnung" bieten sich die Grundsätze des § 92 AktG über die innere Ordnung des Aufsichtsrats an. Die Aufgaben eines Gremiums, seine Rechte und Pflichten, insbesondere auch allfällige Kontrollbefugnisse, die es auszuüben berechtigt ist, gehören demnach jedenfalls nicht zu seiner inneren Ordnung. Kontrollbefugnisse müssten daher - um eine Organstellung des damit betrauten Gremiums begründen zu können - in der Stiftungsurkunde geregelt werden. Mangels derartiger Regelungen vermittelt die vorliegende Stiftungserklärung (die (nur) das gemeinsam auszuübende Recht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Bestellung ihrer Nachfolger einräumt) den Stiftern keine Organstellung. Der Revisionsrekurswerber ist somit kein Mitglied eines Stiftungsorgans und verfügt über keine eigene, vom zweiten Stifter unabhängige Rechtsmittelbefugnis. Dem Revisionsrekurs ist damit ein Erfolg zu versagen.Dass die zur "Einrichtung" eines Organs getroffenen Regelungen in der Stiftungsurkunde enthalten sein müssen, ergibt sich unzweifelhaft aus Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, PSG. Lediglich Regelungen über die "innere Ordnung" des Organs und dessen Vergütung dürfen der Stiftungszusatzurkunde vorbehalten bleiben (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9 und 13 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, PSG). Zur Bestimmung von Art und Umfang derartiger Regelungen der "inneren Ordnung" bieten sich die Grundsätze des Paragraph 92, AktG über die innere Ordnung des Aufsichtsrats an. Die Aufgaben eines Gremiums, seine Rechte und Pflichten, insbesondere auch allfällige Kontrollbefugnisse, die es auszuüben berechtigt ist, gehören demnach jedenfalls nicht zu seiner inneren Ordnung. Kontrollbefugnisse müssten daher - um eine Organstellung des damit betrauten Gremiums begründen zu können - in der Stiftungsurkunde geregelt werden. Mangels derartiger Regelungen vermittelt die vorliegende Stiftungserklärung (die (nur) das gemeinsam auszuübende Recht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Bestellung ihrer Nachfolger einräumt) den Stiftern keine Organstellung. Der Revisionsrekurswerber ist somit kein Mitglied eines Stiftungsorgans und verfügt über keine eigene, vom zweiten Stifter unabhängige Rechtsmittelbefugnis. Dem Revisionsrekurs ist damit ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E68101 6Ob291.02s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00291.02S.1212.000

Dokumentnummer

JJT_20021212_OGH0002_0060OB00291_02S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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