Norm: StPO §90a Abs2StPO §90g Abs1
Rechtssatz: Angesichts des Umstandes, dass eine planwidrige Lücke des § 90a Abs 2 StPO nicht erkennbar ist, darf ein Geständnis zwar im Fall des § 90g Abs 1 StPO (und auch dort unabhängig von fehlender Zustimmung des Verletzten [vgl § 7 Abs 4 JGG]), nicht aber als generelle Voraussetzung für diversionelle Erledigung angesehen werden. Entscheidungstexte 13 Os... mehr lesen...
Norm: StGB §42StPO §90a Abs2
Rechtssatz: Mangelnde Strafwürdigkeit darf nur bejaht werden, wenn die Schuld im Vergleich mit den typischen Fällen der im Einzugsbereich des § 42 StGB liegenden Fälle als gering anzusehen ist. Entscheidungstexte 14 Os 118/03 Entscheidungstext OGH 18.11.2003 14 Os 118/03 13 Os 135/03 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: StPO §90a Abs2StPO §90h Abs1StPO §90h Abs2
Rechtssatz: Treten im Rahmen eines schwebenden Diversionsverfahrens - also nach dem Diversionsanbot oder nach einem bloß vorläufigen Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung oder nach einer bloß vorläufigen Verfahrenseinstellung durch das Gericht - Umstände ein, die den Wegfall der im § 90a Abs 2 Z 1 bis 3 StPO genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen bede... mehr lesen...
Norm: StPO §90a Abs2 Z2StPO §90bStPO §198 Abs2 Z2 BStPO §198 Abs2 Z3 BStPO §281 Abs1 Z10a
Rechtssatz: Nach § 90a Abs 2 Z 2 in Verbindung mit § 90b StPO sind diversionelle Maßnahmen unter anderem nur dann zulässig, wenn die Schuld des Verdächtigen (Angeklagten) nicht als schwer anzusehen wäre. Für den Begriff "schwere Schuld" ist jener Schuldbegriff maßgebend, der in § 32 Abs 1 StGB als Grundlage für die Bemessung der Strafe vorausgesetzt wird, ... mehr lesen...
Norm: JGG §7 Abs1StGB §32 Abs1StPO §90a Abs2 Z2StPO §90b
Rechtssatz: Für den Begriff "schwere Schuld" im Sinn des § 7 Abs 1 JGG ist jener Schuldbegriff maßgebend, der in § 32 Abs 1 StGB als Grundlage für die Bemessung der Strafe vorausgesetzt wird, wobei bei der Prüfung dieser Frage stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Handlungs- und Gesinnungsunrecht ... mehr lesen...
Norm: JGG 1988 §9StPO §90a Abs2
Rechtssatz: Die Entscheidung der Frage, ob die Schuld als nicht schwer anzusehen ist, orientiert sich primär an der gesetzlichen Strafdrohung, in welcher der Gesetzgeber die generelle Vorbewertung des Unrechtsgehaltes und Schuldgehaltes des betreffenden Deliktstyps zum Ausdruck bringt. Schon die im § 142 Abs 1 wie auch Abs 2 StGB vorgesehenen Strafdrohungen zeigen die entsprechend massive Einstufung des Unwertes ... mehr lesen...
Norm: JGG 1988 §9StPO §90a Abs2 Z2StPO §90b
Rechtssatz: 1. Die Schwere der Schuld ist nach Strafzumessungsgrundsätzen (§ 32 StGB) zu bewerten. 2. Eine schwere Schuld setzt keineswegs ein Überwiegen der Erschwerungsgründe voraus. Entscheidungstexte 15 Os 105/90 Entscheidungstext OGH 20.11.1990 15 Os 105/90 15 Os 148/90 Entsche... mehr lesen...