Norm
StGB §42Rechtssatz
Mangelnde Strafwürdigkeit darf nur bejaht werden, wenn die Schuld im Vergleich mit den typischen Fällen der im Einzugsbereich des § 42 StGB liegenden Fälle als gering anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118285Dokumentnummer
JJR_20031118_OGH0002_0140OS00118_0300000_001