Norm
JGG 1988 §9Rechtssatz
Die Entscheidung der Frage, ob die Schuld als nicht schwer anzusehen ist, orientiert sich primär an der gesetzlichen Strafdrohung, in welcher der Gesetzgeber die generelle Vorbewertung des Unrechtsgehaltes und Schuldgehaltes des betreffenden Deliktstyps zum Ausdruck bringt. Schon die im § 142 Abs 1 wie auch Abs 2 StGB vorgesehenen Strafdrohungen zeigen die entsprechend massive Einstufung des Unwertes von Raubtaten, umso mehr jene des § 143 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0086966Dokumentnummer
JJR_19930615_OGH0002_0110OS00077_9300000_003