RS OGH 2004/5/19 13Os16/04, 15Os48/08k, 15Os26/09a, 12Os189/09z, 15Os72/19f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2004
beobachten
merken

Norm

StPO §90a Abs2
StPO §90g Abs1

Rechtssatz

Angesichts des Umstandes, dass eine planwidrige Lücke des § 90a Abs 2 StPO nicht erkennbar ist, darf ein Geständnis zwar im Fall des § 90g Abs 1 StPO (und auch dort unabhängig von fehlender Zustimmung des Verletzten [vgl § 7 Abs 4 JGG]), nicht aber als generelle Voraussetzung für diversionelle Erledigung angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 16/04
    Entscheidungstext OGH 19.05.2004 13 Os 16/04
  • 15 Os 48/08k
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 15 Os 48/08k
    Vgl
  • 15 Os 26/09a
    Entscheidungstext OGH 24.06.2009 15 Os 26/09a
    Beisatz: Mag auch ein Geständnis nicht als generelle Voraussetzung für eine diversionelle Erledigung angesehen werden können, unterlässt der Rechtsmittelwerber bei seiner Kritik, es sei unzutreffend, wenn das Erstgericht ausführt, dass mangels Schuldeinsicht ein diversionelles Vorgehen nicht in Betracht gekommen wäre, jeglichen Hinweis auf Umstände, die unter dem Aspekt spezialpräventiver Notwendigkeit einer Bestrafung eine zumindest bedingte Unrechtseinsicht oder eine partielle Übernahme der Verantwortung für das Bewirken der eine strafrechtliche Haftung begründenden Tatsachen indiziert hätten (Schroll, WK-StPO § 198 Rz 36). (T1)
  • 12 Os 189/09z
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 12 Os 189/09z
    Vgl auch
  • 15 Os 72/19f
    Entscheidungstext OGH 10.07.2019 15 Os 72/19f
    Vgl; Ähnlich nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119093

Im RIS seit

18.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten