Norm: StPO §331 Abs3StPO §345
Rechtssatz: Die Geschwornen sind an ein Sachverständigengutachten nicht gebunden, sie haben vielmehr nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ihrer Überzeugung jenen Ausspruch zugrunde zu legen, der ihnen zutreffend erscheint, ohne daß die aus der Natur des Geschwornengerichtsverfahrens sich zwangsläufig ergebende Nichtbegründung der Ablehnung des Gutachtens - es fehlt im Gegensatz zum Verfahren vor dem Schöff... mehr lesen...
Norm: StPO §331 Abs3
Rechtssatz: Zum Zweck der Niederschrift im Sinne des § 331 Abs 3 StPO. Entscheidungstexte 10 Os 3/62 Entscheidungstext OGH 25.04.1962 10 Os 3/62 Veröff: SSt XXXIII/25 = RZ 1962,198 12 Os 195/71 Entscheidungstext OGH 27.01.1972 12 Os 195/71 Veröff: SSt 43/3 = EvBl 1972/217 S 413 = RZ 1972,165 ... mehr lesen...
Norm: StPO §331 Abs3StPO §332 Abs1StPO §332 Abs2
Rechtssatz: Dadurch, daß der Obmann der Geschwornen es unterläßt, nach Beendigung der Abstimmung in einer kurzen Niederschrift die Erwägungen anzugeben, von denen die Mehrheit der Geschwornen bei Beantragung der ihnen gestellten Fragen ausgegangen war, und im Einvernehmen mit diesen die Niederschrift abzufassen, sowie dadurch, daß der Schwurgerichtshof nach Beendigung der Abstimmung der Geschworn... mehr lesen...
Norm: StPO §331 Abs3StPO §332 Abs2
Rechtssatz: Die Nichteinhaltung der Vorschrift des § 332 Abs 2 StPO bildet keinen Nichtigkeitsgrund. Entscheidungstexte 5 Os 692/51 Entscheidungstext OGH 12.10.1951 5 Os 692/51 Veröff: EvBl 1952/98 S 132 10 Os 92/69 Entscheidungstext OGH 17.06.1969 10 Os 92/69 Beisatz: Ebenso nicht die Un... mehr lesen...
Norm: StPO §331 Abs3StPO §345 Abs1 Z9
Rechtssatz: Der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 9 StPO kann ausschließlich aus dem Wahrspruch der Geschwornen selbst abgeleitet werden, niemals aber aus der von dem Obmann der Geschwornen gemäß § 331 Abs 3 StPO zu verfassenden Niederschrift. Definition des Begriffes "Wahrspruch der Geschwornen". Entscheidungstexte 5 Os 324/51 Entscheidungstext O... mehr lesen...