RS OGH 1951/5/21 5Os324/51, 9Os134/58, 5Os1295/54, 5Os767/55, 7Os272/58, 7Os277/59, 8Os102/61, 9Os46

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Veröffentlicht am 21.05.1951
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Norm

StPO §331 Abs3
StPO §345 Abs1 Z9

Rechtssatz

Der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 9 StPO kann ausschließlich aus dem Wahrspruch der Geschwornen selbst abgeleitet werden, niemals aber aus der von dem Obmann der Geschwornen gemäß § 331 Abs 3 StPO zu verfassenden Niederschrift. Definition des Begriffes "Wahrspruch der Geschwornen".

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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