Norm
StPO §331 Abs3Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 9 StPO kann ausschließlich aus dem Wahrspruch der Geschwornen selbst abgeleitet werden, niemals aber aus der von dem Obmann der Geschwornen gemäß § 331 Abs 3 StPO zu verfassenden Niederschrift. Definition des Begriffes "Wahrspruch der Geschwornen".
Entscheidungstexte