RS OGH 1962/5/2 12Os142/62, 11Os26/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.1962
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Norm

StPO §331 Abs3
StPO §345

Rechtssatz

Die Geschwornen sind an ein Sachverständigengutachten nicht gebunden, sie haben vielmehr nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ihrer Überzeugung jenen Ausspruch zugrunde zu legen, der ihnen zutreffend erscheint, ohne daß die aus der Natur des Geschwornengerichtsverfahrens sich zwangsläufig ergebende Nichtbegründung der Ablehnung des Gutachtens - es fehlt im Gegensatz zum Verfahren vor dem Schöffengericht (vgl SSt XXVII/43) an einem dem § 281 Z 5 StPO konformen Nichtigkeitsgrund - eine Nichtigkeit des Urteils nach sich ziehen könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0100799

Dokumentnummer

JJR_19620502_OGH0002_0120OS00142_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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