Norm
StPO §331 Abs3Rechtssatz
Die Geschwornen sind an ein Sachverständigengutachten nicht gebunden, sie haben vielmehr nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ihrer Überzeugung jenen Ausspruch zugrunde zu legen, der ihnen zutreffend erscheint, ohne daß die aus der Natur des Geschwornengerichtsverfahrens sich zwangsläufig ergebende Nichtbegründung der Ablehnung des Gutachtens - es fehlt im Gegensatz zum Verfahren vor dem Schöffengericht (vgl SSt XXVII/43) an einem dem § 281 Z 5 StPO konformen Nichtigkeitsgrund - eine Nichtigkeit des Urteils nach sich ziehen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0100799Dokumentnummer
JJR_19620502_OGH0002_0120OS00142_6200000_001