Norm: StPO §224StPO §227StPO §276
Rechtssatz: Ein Austausch der Anklageschrift außerhalb der (vertagten) Hauptverhandlung kann nicht auf die von der Rechtsprechung schon bisher behandelte Verfahrenskonstellation der Zurückweisung einer Strafsache an die erste Instanz nach Urteilsaufhebung beschränkt bleiben, sondern ist in gleicher Weise nach jeder Vertagung bei Vorliegen zwischenzeitiger, die sachliche Zuständigkeit verändernder gerichtlicher ... mehr lesen...
Norm: StPO §224StPO §276StPO §488 Z2
Rechtssatz: Die im Einzelrichterverfahren gemäß § 488 Z 2 StPO (§§ 224, 276 StPO) untersuchungsrichterliche Erhebungshandlungen und Untersuchungshandlungen auslösenden, der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung entgegenstehenden Hindernisse können nicht allein in der Qualität (den Modalitäten) sondern auch in der - etwa ohne vorbereitende Straffung die Möglichkeiten der Hauptverhandlung überfordernden - Qua... mehr lesen...
Norm: StPO §68 Abs2StPO §224StPO §488 Z2
Rechtssatz: Besteht die Vervollständigung der Voruntersuchung gemäß § 224 Abs 1 StPO in einer Beweisaufnahme wie in der richterlichen Vernehmung eines Zeugen, so darf sie nur der Untersuchungsrichter (oder ein ersuchter Richter eines Bezirksgerichtes) vornehmen, zumal die Aufnahme von Beweisen im Vorverfahren eine dem Untersuchungsrichter vorbehaltene Tätigkeit darstellt. Dies zeigt auch der Wortlaut des... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs3 litd IV4StPO §162aStPO §224
Rechtssatz: Die nach Abschluß der Voruntersuchung und nach Rechtswirksamkeit einer Anklage - im Zwischenverfahren vom Untersuchungsrichter unter Beachtung der im § 162 a StPO normierten Kautelen durchgeführte "kontradiktorische" Vernehmung eines Zeugen entspricht dem Gesetz und dient vornehmlich der Sicherung der in Art 6 Abs 3 lit d MRK umschriebenen Verteidigungsrechte des Angeklagten. ... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: StPO §22StPO §224StPO §281 Z2StPO §281 Z3
Rechtssatz: Wenn der Vorsitzende des Schöffengerichtes nach Vertagung der Hauptverhandlung sich den Angeklagten vorführen läßt und ihn informativ nach den näheren Umständen eines behaupteten Alibis und nach Beweismitteln hiefür befragt, so geschieht dies zur Vorbereitung der nächsten Hauptverhandlung und steht mit den Bestimmungen der §§ 222 Abs 1, 224 Abs 1 StPO in Einklang; von einer nichtigen P... mehr lesen...
Norm: StPO §224StPO §254StPO §276
Rechtssatz: Der Untersuchungsrichter kann die Durchführung der in der Hauptverhandlung beschlossenen Beweise nicht ablehnen. Entscheidungstexte 9 Os 94/63 Entscheidungstext OGH 08.11.1963 9 Os 94/63 Veröff: SSt XXXIV/66 = EvBl 1964/177 S 246 Os 4/73 Entscheidungstext OGH 10.06.1974 Os ... mehr lesen...
Norm: StPO §224StPO §273
Rechtssatz: Die das Beweisverfahren betreffenden Beschlüsse des Schöffensenates verlieren nach Ablauf eines Monates oder bei Änderung der Senatsbesetzung für das weitere Verfahren vor dem erkennenden Gerichte ihre Wirksamkeit. Der Vorsitzende kann auch zwischen zwei Hauptverhandlungen Erhebungen zur Erforschung wesentlicher Umstände veranlassen. Entscheidungstexte 9 O... mehr lesen...
Norm: StPO §26StPO §220 Abs1StPO §224StPO §483 Abs2StPO §487StPO §488
Rechtssatz: Nach der Einbringung des Strafantrages im vereinfachten Verfahren kann der Einzelrichter den vom Gericht noch nicht vornommenen Beschuldigten zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vernehmen, allenfalls auch im Rechtshilfeweg vernehmen lassen. Das Rechtshilfegericht hat nur die Zulässigkeit der beantragten Handlungen nach den für seinen Bereich geltenden gesetzlich... mehr lesen...