Norm
StPO §68 Abs2Rechtssatz
Besteht die Vervollständigung der Voruntersuchung gemäß § 224 Abs 1 StPO in einer Beweisaufnahme wie in der richterlichen Vernehmung eines Zeugen, so darf sie nur der Untersuchungsrichter (oder ein ersuchter Richter eines Bezirksgerichtes) vornehmen, zumal die Aufnahme von Beweisen im Vorverfahren eine dem Untersuchungsrichter vorbehaltene Tätigkeit darstellt. Dies zeigt auch der Wortlaut des § 448 Z 2 StPO, der die Bestimmungen der §§ 224 und 276 StPO als Vornahme von Erhebungen oder Untersuchungshandlungen durch den Untersuchungsrichter bezeichnet. Der Vorsitzende/Einzelrichter kann eine solche Beweisaufnahme bloß anordnen; ihm selbst ist die Vornahme nur solcher Erhebungen und Untersuchungshandlungen gestattet, die der bessere Vorbereitung der Hauptverhandlung dienen, ohne die Beweisaufnahme selbst vorwegzunehmen. Hat der Vorsitzende/Einzelrichter dennoch eine dem Untersuchungsrichter zustehende Amtshandlung vorgenommen, so ist er gemäß § 68 Abs 2 StPO von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097378Dokumentnummer
JJR_19950509_OGH0002_0110OS00051_9500000_001