Norm
StPO §26Rechtssatz
Nach der Einbringung des Strafantrages im vereinfachten Verfahren kann der Einzelrichter den vom Gericht noch nicht vornommenen Beschuldigten zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vernehmen, allenfalls auch im Rechtshilfeweg vernehmen lassen. Das Rechtshilfegericht hat nur die Zulässigkeit der beantragten Handlungen nach den für seinen Bereich geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen, nicht aber zu beurteilen, ob diese Handlungen den für das ersuchte Gericht maßgebenden Verfahrensvorschriften entsprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0096367Dokumentnummer
JJR_19620917_OGH0002_0120OS00279_6200000_001