RS OGH 1962/9/17 12Os279/62 (12Os280/62), 13Os135/98 (13Os136/98)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1962
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Norm

StPO §26
StPO §220 Abs1
StPO §224
StPO §483 Abs2
StPO §487
StPO §488

Rechtssatz

Nach der Einbringung des Strafantrages im vereinfachten Verfahren kann der Einzelrichter den vom Gericht noch nicht vornommenen Beschuldigten zur Vorbereitung der Hauptverhandlung vernehmen, allenfalls auch im Rechtshilfeweg vernehmen lassen. Das Rechtshilfegericht hat nur die Zulässigkeit der beantragten Handlungen nach den für seinen Bereich geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen, nicht aber zu beurteilen, ob diese Handlungen den für das ersuchte Gericht maßgebenden Verfahrensvorschriften entsprechen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 279/62
    Entscheidungstext OGH 17.09.1962 12 Os 279/62
    Veröff: EvBl 1963/160 S 222
  • 13 Os 135/98
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 13 Os 135/98
    Vgl auch; nur: Das Rechtshilfegericht hat nur die Zulässigkeit der beantragten Handlungen nach den für seinen Bereich geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen, nicht aber zu beurteilen, ob diese Handlungen den für das ersuchte Gericht maßgebenden Verfahrensvorschriften entsprechen. (T1) Beisatz: Dem Rechtshilfegericht steht nur die Prüfung der Gesetzmäßigkeit, nicht aber der Zweckmäßigkeit des Rechtshilfeersuchens zu. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0096367

Dokumentnummer

JJR_19620917_OGH0002_0120OS00279_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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