RS OGH 1999/2/18 12Os150/98 (12Os151/98)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1999
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Norm

StPO §224
StPO §276
StPO §488 Z2

Rechtssatz

Die im Einzelrichterverfahren gemäß § 488 Z 2 StPO (§§ 224, 276 StPO) untersuchungsrichterliche Erhebungshandlungen und Untersuchungshandlungen auslösenden, der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung entgegenstehenden Hindernisse können nicht allein in der Qualität (den Modalitäten) sondern auch in der - etwa ohne vorbereitende Straffung die Möglichkeiten der Hauptverhandlung überfordernden - Quantität einer Beweisaufnahme gelegen sein. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bleibt nach dem Gesetz der an das pflichtgemäße Ermessen gebundenen Beurteilung durch den erkennenden Einzelrichter vorbehalten.

Ein vom Einzelrichter gemäß § 488 Z 2 StPO an den - hier funktionell als bloßes Hilfsorgan befaßten - Untersuchungsrichter gerichtetes Ersuchen um Beweisergänzung unterliegt dessen Überprüfungskompetenz nur hinsichtlich der seinen eigenen Wirkungsbereich betreffenden gesetzlichen Zulässigkeit, nicht aber hinsichtlich der ausschließlich dem erkennenden Gericht vorbehaltenen Beurteilung der Durchführbarkeit von Beweisen in der Hauptverhandlung.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 150/98
    Entscheidungstext OGH 18.02.1999 12 Os 150/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111477

Dokumentnummer

JJR_19990218_OGH0002_0120OS00150_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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