Norm
MRK Art6 Abs3 litd IV4Rechtssatz
Die nach Abschluß der Voruntersuchung und nach Rechtswirksamkeit einer Anklage - im Zwischenverfahren vom Untersuchungsrichter unter Beachtung der im § 162 a StPO normierten Kautelen durchgeführte "kontradiktorische" Vernehmung eines Zeugen entspricht dem Gesetz und dient vornehmlich der Sicherung der in Art 6 Abs 3 lit d MRK umschriebenen Verteidigungsrechte des Angeklagten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075005Dokumentnummer
JJR_19950209_OGH0002_0150OS00013_9500000_001