RS OGH 1995/2/9 15Os13/95, 12Os15/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.1995
beobachten
merken

Norm

MRK Art6 Abs3 litd IV4
StPO §162a
StPO §224

Rechtssatz

Die nach Abschluß der Voruntersuchung und nach Rechtswirksamkeit einer Anklage - im Zwischenverfahren vom Untersuchungsrichter unter Beachtung der im § 162 a StPO normierten Kautelen durchgeführte "kontradiktorische" Vernehmung eines Zeugen entspricht dem Gesetz und dient vornehmlich der Sicherung der in Art 6 Abs 3 lit d MRK umschriebenen Verteidigungsrechte des Angeklagten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075005

Dokumentnummer

JJR_19950209_OGH0002_0150OS00013_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten