Norm
StPO §224Rechtssatz
Die das Beweisverfahren betreffenden Beschlüsse des Schöffensenates verlieren nach Ablauf eines Monates oder bei Änderung der Senatsbesetzung für das weitere Verfahren vor dem erkennenden Gerichte ihre Wirksamkeit. Der Vorsitzende kann auch zwischen zwei Hauptverhandlungen Erhebungen zur Erforschung wesentlicher Umstände veranlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0098396Dokumentnummer
JJR_19631108_OGH0002_0090OS00094_6300000_002