Norm: B-VG Art83 Abs2MRK Art6 Abs1 II2StPO §219
Rechtssatz: Jenes örtlich zuständige Kollegialgericht, für welches gemäß § 219 StPO die sogenannte perpetuatio fori angeordnet wird, ist auch als "auf Gesetz beruhend" im Sinn der Art 6 Abs 1 MRK, Art 83 Abs 2 B-VG anzusehen. Entscheidungstexte 15 Os 14/04 Entscheidungstext OGH 04.03.2004 15 Os 14/04 ... mehr lesen...
Norm: StPO §219StPO §468 Abs1 Z1StPO §488 Z6StPO §489 Abs1
Rechtssatz: Im Einzelrichterverfahren ist die Gerichtszuständigkeit über die Bestimmung des § 488 Z 6 StPO hinaus (auch noch in der Hauptverhandlung) wahrzunehmen, weil die Vorschrift des § 219 StPO über die Unabänderlichkeit des Gerichtsstandes in diesem Verfahren keine Anwendung findet und die örtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs eine Urteilsnichtigkeit bewirkt (§§ 468 Abs 1 Z 1,... mehr lesen...
Norm: StPO §56StPO §219StPO §227 Abs2
Rechtssatz: Eine rechtskräftige Anklage entfaltet ihre perpetuierende Wirkung in Ansehung der örtlichen Zuständigkeit des darin angerufenen Gerichts (§ 219 StPO) nur unter der Voraussetzung, daß im Gegenstand des Strafverfahrens nachträglich keine zuständigkeitsrelevante Änderung eintritt. Sie verliert sie also, wenn das Strafverfahren später auf weitere strafbare Handlungen und/oder andere Personen ausgede... mehr lesen...
Norm: StPO §219StPO §281
Rechtssatz: Zuständigkeitsfragen können im Nichtigkeitsverfahren nur im Falle des § 281 a StPO oder gemäß § 281 Abs 1 Z 6 StPO bei einem auf Grund der Bestimmung des § 261 StPO ergangenen Unzuständigkeitsurteil eine Rolle spielen (vgl EvBl 1959/256), sodaß die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichtes mit der Behauptung, daß über die Tat vor dem Einzelrichter oder vor dem Bezirksgericht zu verhandeln und zu entschei... mehr lesen...
Norm: StPO §210StPO §211StPO §212StPO §213StPO §214StPO §218StPO §219
Rechtssatz: Kein weiterer Rechtszug gegen Entscheidungen des Gerichtshofs zweiter Instanz nach den §§ 210 bis 214 und 218 StPO zufolge § 219, Anfang, StPO. Entscheidungstexte 13 Os 106/80 Entscheidungstext OGH 10.07.1980 13 Os 106/80 15 Os 97/87 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: StPO §219
Rechtssatz: Grundsatz der perpetuatio fori gilt nicht für das (gemäß dem § 57 StPO) ausgeschiedene Verfahren. Entscheidungstexte 11 Os 135/79 Entscheidungstext OGH 18.12.1979 11 Os 135/79 Veröff: SSt 50/74 = EvBl 1980/90 S 275 = RZ 1980/40 S 176 13 Nds 45/97 Entscheidungstext OGH 18.06.1997 13 Nds 45/97 ... mehr lesen...
Norm: StPO §219StPO §281 Abs1 Z9 litbStPO §281 Abs1 Z9 litc
Rechtssatz: Fehlende Rechtskraft der Anklage; ferner vorangehende Einstellung gemäß § 90 StPO des Schuldspruchfaktums (Anklagefaktums) begründen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 lit b StPO. Entscheidungstexte 10 Os 59/79 Entscheidungstext OGH 03.10.1979 10 Os 59/79 13 Os 9... mehr lesen...
Norm: StPO §57 AStPO §58StPO §219
Rechtssatz: Für den rechtskräftig in den Anklagestand versetzten Beschuldigten bleibt die Zuständigkeit des Schöffengerichts erhalten, auch wenn sein Verfahren (in der Hauptverhandlung) ausgeschieden und die Zuständigkeit des Schöffengerichts für ihn nur gemäß § 56 StPO gegeben war. Entscheidungstexte 9 Os 119/78 Entscheidungstext OGH 22.08.1... mehr lesen...
Norm: StPO §219StPO §281 Abs1 Z6
Rechtssatz: Die Sachentscheidung eines Geschwornengerichts kann nicht wegen sachlicher Unzuständigkeit desselben bekämpft werden. Entscheidungstexte 13 Os 208/77 Entscheidungstext OGH 16.03.1978 13 Os 208/77 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0097907 ... mehr lesen...
Norm: StPO §219StPO §261
Rechtssatz: Nach "Rechtskraft" der Anklageschrift gilt der Grundsatz der perpetuatio fori. Entscheidungstexte 13 Os 29/72 Entscheidungstext OGH 17.05.1972 13 Os 29/72 Veröff: SSt 43/20 = EvBl 1972/354 S 666 = RZ 1972,182 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0097913 ... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §30StPO §219StPO §281
Rechtssatz: Die Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes kann gemäß § 219 StPO nach Rechtskraft der Anklage nicht mehr angefochten werden. Diese Bestimmung gilt mangels einer besonderen Anordnung gemäß § 30 JGG 1961 auch für das Verfahren wegen einer Jugendstraftat. Entscheidungstexte 11 Os 106/70 Entscheidungstext OGH 03.12.1970 11 Os 106/70 ... mehr lesen...
Norm: StPO §58StPO §219StPO §261StPO §485StPO §486 Abs1
Rechtssatz: Die Abtretung einer Strafsache gemäß § 58 StPO an das unbesehen des Konnexitätsforums örtlich zuständige Gericht ist im schöffengerichtlichen und geschwornengerichtlichen Verfahren nur bis zur rechtskräftigen Versetzung in den Anklagestand zulässig; danach steht einer Abgabe der ausgeschiedenen Strafsache gemäß § 58 StPO der aus § 219 StPO abgeleitete Grundsatz der Unveränderli... mehr lesen...
Norm: StPO §219StPO §259 Z3StPO §281 Abs1 Z9 litb
Rechtssatz: Eine Bindung des erkennenden Gerichtes an eine Entscheidung im Vorverfahren (hier: Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift) die ohne Prüfung übernommen werden müßte, kennt die Strafprozeßordnung nicht. Es gibt sich im Gegenteil aus den Bestimmungen des § 259 Z 3 StPO im Zusammenhalt mit § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO zwingend, daß die Frage in der Richtung, ob ein rechtm... mehr lesen...