Norm
StPO §219Rechtssatz
Eine Bindung des erkennenden Gerichtes an eine Entscheidung im Vorverfahren (hier: Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift) die ohne Prüfung übernommen werden müßte, kennt die Strafprozeßordnung nicht. Es gibt sich im Gegenteil aus den Bestimmungen des § 259 Z 3 StPO im Zusammenhalt mit § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO zwingend, daß die Frage in der Richtung, ob ein rechtmäßiger Verfolgungsantrag als Prozeßvoraussetzung vorliegt, der Prüfung durch das erkennende Erstgericht unterliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0097909Dokumentnummer
JJR_19591230_OGH0002_0070OS00303_5800000_001