RS OGH 1959/12/30 7Os303/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.12.1959
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Norm

StPO §219
StPO §259 Z3
StPO §281 Abs1 Z9 litb

Rechtssatz

Eine Bindung des erkennenden Gerichtes an eine Entscheidung im Vorverfahren (hier: Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift) die ohne Prüfung übernommen werden müßte, kennt die Strafprozeßordnung nicht. Es gibt sich im Gegenteil aus den Bestimmungen des § 259 Z 3 StPO im Zusammenhalt mit § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO zwingend, daß die Frage in der Richtung, ob ein rechtmäßiger Verfolgungsantrag als Prozeßvoraussetzung vorliegt, der Prüfung durch das erkennende Erstgericht unterliegt.

Entscheidungstexte

  • 7 Os 303/58
    Entscheidungstext OGH 30.12.1959 7 Os 303/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0097909

Dokumentnummer

JJR_19591230_OGH0002_0070OS00303_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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