Norm
StPO §58Rechtssatz
Die Abtretung einer Strafsache gemäß § 58 StPO an das unbesehen des Konnexitätsforums örtlich zuständige Gericht ist im schöffengerichtlichen und geschwornengerichtlichen Verfahren nur bis zur rechtskräftigen Versetzung in den Anklagestand zulässig; danach steht einer Abgabe der ausgeschiedenen Strafsache gemäß § 58 StPO der aus § 219 StPO abgeleitete Grundsatz der Unveränderlichkeit des Gerichtsstandes (perpetuatio fori) entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0097269Dokumentnummer
JJR_19690306_OGH0002_009NDS00579_6800000_003