Norm
StPO §57 ARechtssatz
Für den rechtskräftig in den Anklagestand versetzten Beschuldigten bleibt die Zuständigkeit des Schöffengerichts erhalten, auch wenn sein Verfahren (in der Hauptverhandlung) ausgeschieden und die Zuständigkeit des Schöffengerichts für ihn nur gemäß § 56 StPO gegeben war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0097130Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009