RS OGH 1978/8/22 9Os119/78, 11Os135/79, 13Nds45/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.08.1978
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Norm

StPO §57 A
StPO §58
StPO §219

Rechtssatz

Für den rechtskräftig in den Anklagestand versetzten Beschuldigten bleibt die Zuständigkeit des Schöffengerichts erhalten, auch wenn sein Verfahren (in der Hauptverhandlung) ausgeschieden und die Zuständigkeit des Schöffengerichts für ihn nur gemäß § 56 StPO gegeben war.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 119/78
    Entscheidungstext OGH 22.08.1978 9 Os 119/78
    Veröff: SSt 49/42 = EvBl 1979/8 S 25 = JBl 1979,331
  • 11 Os 135/79
    Entscheidungstext OGH 18.12.1979 11 Os 135/79
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Es verstößt nicht gegen das Gesetz, wenn das Gericht, das den Ausscheidungsbeschluß faßte, die ausgeschiedene Strafsache in sinngemäßer Anwendung des § 58 StPO an jenes Gericht abgibt, das für sie, abgesehen vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen, zuständig wäre. (T1) Veröff: SSt 50/74 = EvBl 1980/90 S 275 = RZ 1980/40 S 176
  • 13 Nds 45/97
    Entscheidungstext OGH 18.06.1997 13 Nds 45/97
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die Bestimmung des § 219 StPO schließt nur die Möglichkeit einer Anfechtung der Zuständigkeit nach rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand aus. Die Unabänderlichkeit des Gerichtsstandes (perpetuatio fori) hindert das Gericht aber nicht an einer Verfügung im Sinne der §§ 57 Abs 1, 58 StPO. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0097130

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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