Norm
StPO §219Rechtssatz
Zuständigkeitsfragen können im Nichtigkeitsverfahren nur im Falle des § 281 a StPO oder gemäß § 281 Abs 1 Z 6 StPO bei einem auf Grund der Bestimmung des § 261 StPO ergangenen Unzuständigkeitsurteil eine Rolle spielen (vgl EvBl 1959/256), sodaß die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichtes mit der Behauptung, daß über die Tat vor dem Einzelrichter oder vor dem Bezirksgericht zu verhandeln und zu entscheiden gewesen wäre, im Nichtigkeitsweg nicht bekämpft werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0097902Dokumentnummer
JJR_19820330_OGH0002_0090OS00043_8200000_001