Norm
StPO §56Rechtssatz
Eine rechtskräftige Anklage entfaltet ihre perpetuierende Wirkung in Ansehung der örtlichen Zuständigkeit des darin angerufenen Gerichts (§ 219 StPO) nur unter der Voraussetzung, daß im Gegenstand des Strafverfahrens nachträglich keine zuständigkeitsrelevante Änderung eintritt. Sie verliert sie also, wenn das Strafverfahren später auf weitere strafbare Handlungen und/oder andere Personen ausgedehnt wird und sich daraus Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit eines anderen Gerichtes ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096698Dokumentnummer
JJR_19890511_OGH0002_012NDS00051_8900000_001