Gründe: Mit - auch einen Teilfreispruch enthaltendem (S 357/VI) - Urteil vom 19. Dezember 2000 erkannte das Schwurgericht Bologna Massimiliano F***** schuldig, er habe (hier zusammengefasst wiedergegeben) im Zusammenwirken mit Michele D***** und Andrea S***** am 9. Mai 1998 in Wien Siegfried G***** durch einen Schuss auf den Nacken getötet (A.), ferner versucht, sich mittels gegen den Genannten, gegen je zwei Angestellte und gegen Kunden des Juweliergeschäfts H***** gerichteter Dro... mehr lesen...
Norm: StPO §181 Abs4
Rechtssatz: Die Rechtsansicht, wonach die Anwendung des § 181 Abs 4 StPO eine im Zeitpunkt des hindernden Ereignisses bereits anberaumte Haftverhandlung voraussetze, trifft nicht zu. Indem § 181 Abs 4 StPO der Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist deren Verlegung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage gegenüberstellt, wird klar, dass das Gesetz dem Umstand, ob im Zeitpunkt des Eintritts... mehr lesen...
Gründe: Doris P*****, über die am 31.März 1997 unter anderem wegen "§§ 15, 75 StGB" die obligatorische Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 7 StPO verhängt worden war (S 9 iVm ON 19/II des später einbezogenen Aktes 28 a Vr 2921/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), deren Verlängerung die Untersuchungsrichterin nach Durchführung zweier Haftverhandlungen zuletzt bis längstens 14.Juli 1997 angeordnet hatte (ON 38 und 67/II des zitierten Aktes), ersuchte anläßlich der Kundmach... mehr lesen...
Norm: StPO §181 Abs1StPO §181 Abs2StPO §181 Abs4StPO §181 Abs5
Rechtssatz: Wird der - infolge Verzichtes des Beschuldigten auf Durchführung einer dritten Haftverhandlung mögliche - schriftliche Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht vor Ablauf der Haftfrist gefaßt, ist der Beschuldigte zu enthaften, und zwar unabhängig vom Gewicht der Tat und den Haftgründen. Weder der klare Wortlaut des Gesetzes (arg. "die Haftfrist beträgt ........ mehr lesen...
Norm: StPO §181 Abs4
Rechtssatz: Gemäß § 181 Abs 4 StPO darf bloß eine bereits rechtzeitig anberaumte, aber wegen eines (nachträglich eingetretenen) unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses frustrierte Haftverhandlung auf die den Fristablauf folgenden drei Arbeitstage - mit dem Effekt einer entsprechenden Verlängerung auch der betreffenden Haftfrist - verlegt werden. Wurde hingegen die fristgerechte Anberaumung einer Haftverhandlung von ... mehr lesen...
Gründe: Die über Almir C***** aus den Haftgründen des § 180 Abs 1 Z 1, 2 und 3 lit b StPO verhängte Untersuchungshaft wurde mit Beschluß vom 15. Juli 1997 (ON 75) fortgesetzt. Die über Almir C***** aus den Haftgründen des Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 Litera b, StPO verhängte Untersuchungshaft wurde mit Beschluß vom 15. Juli 1997 (ON 75) fortgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien ua der dagegen erhobenen Beschwerde des Besc... mehr lesen...
Norm: StPO §181 Abs4StPO §182 Abs1
Rechtssatz: Für die Haftverhandlung ist keine Vorbereitungsfrist vorgesehen. Es genügt auch eine kurzfristige Verständigung des Verteidigers. Ist dieser verhindert und kann deshalb die Haftverhandlung nicht vor Ablauf der Haftfrist durchgeführt werden, so ist dies ein Ereignis, das zur Verlegung der Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage berechtigt. Entsche... mehr lesen...