Norm
StPO §181 Abs1Rechtssatz
Wird der - infolge Verzichtes des Beschuldigten auf Durchführung einer dritten Haftverhandlung mögliche - schriftliche Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht vor Ablauf der Haftfrist gefaßt, ist der Beschuldigte zu enthaften, und zwar unabhängig vom Gewicht der Tat und den Haftgründen. Weder der klare Wortlaut des Gesetzes (arg. "die Haftfrist beträgt ....." und "..... ist zu enthaften") noch die ratio legis lassen einen Ermessensspielraum zu. Die ausdrücklich nur auf die Verlängerung der Haftfrist wegen Frustrierung einer an sich rechtzeitig anberaumten Haftverhandlung abstellende Bestimmung des § 181 Abs 4 StPO ist auf den Fall einer irrtümlich unterbliebenen Beschlußfassung vor Ablauf der aktuellen Haftfrist gemäß § 181 Abs 5 zweiter Satz StPO nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108348Dokumentnummer
JJR_19970911_OGH0002_0150OS00139_9700000_001