TE OGH 1997/9/4 13Os141/97

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Veröffentlicht am 04.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 25 d Vr 6761/97 anhängigen Strafsache gegen Boseljko S***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens nach §§ 12, 16 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Almir C***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 30.Juli 1997, AZ 23 Bs 293/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 4.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 25 d römisch fünf r 6761/97 anhängigen Strafsache gegen Boseljko S***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens nach Paragraphen 12,, 16 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Almir C***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 30.Juli 1997, AZ 23 Bs 293/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Almir C***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Die über Almir C***** aus den Haftgründen des § 180 Abs 1 Z 1, 2 und 3 lit b StPO verhängte Untersuchungshaft wurde mit Beschluß vom 15. Juli 1997 (ON 75) fortgesetzt.Die über Almir C***** aus den Haftgründen des Paragraph 180, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 Litera b, StPO verhängte Untersuchungshaft wurde mit Beschluß vom 15. Juli 1997 (ON 75) fortgesetzt.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien ua der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten nicht Folge.

Die Grundrechtsbeschwerde geht davon aus, daß die Haftfrist schon am 14. Juli 1997 abgelaufen ist, die in der auf den 15.Juli 1997 verlegten Haftverhandlung beschlossene Haftfortdauer sei deshalb ungesetzlich. Die ursprünglich zutreffend für 14.Juli 1997 anberaumte Haftverhandlung habe vom (Wahl)Verteidiger deshalb nicht wahrgenommen werden können, weil er dazu nicht geladen worden sei. Die vor diesem Termin am 10.Juli 1997 beim Verteidiger eingelangte Postsendung des Erstgerichtes habe nur eine Aktenabschrift nicht jedoch die Ladung zur Haftverhandlung enthalten. Dieser Umstand war (neben dem Anbot von Bescheinigungsmitteln) bereits in der Beschwerde an das Oberlandesgericht vorgebracht worden, sei jedoch unberücksichtigt geblieben bzw mißverstanden worden.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschuldigte wurde am 28.Juni 1997 festgenommen, die Haftfrist des § 181 Abs 2 Z 1 StPO endete daher (als der Fristregelung nach § 6 StPO unterliegend). Am Montag dem 14.Juli 1997. Zur für diesen Tag anberaumten Haftverhandlung (S 3 j2, ON 43) erschien der Verteidiger (nach dessen Vorbringen in der Grundrechtsbeschwerde unverschuldet) nicht. Seine Ladung zu diesem Termin war verfügt worden, auf dem von einem Bevollmächtigten für RSa Briefe unterfertigten Rückschein wird als Inhalt der am 10.Juli 1997 an den Verteidiger zugestellten Postsendung (auch) eine Ladung für die Haftverhandlung am 14.Juli 1997 angegeben ("25 d Vr 6961/97 Lit.F.216/14.7.1997 + FK", wobei Lit.Form 216 die "Ladung des Verteidigers zur Haftverhandlung" betrifft). Da der Verteidiger zu dieser Haftverhandlung nicht erschienen war, wurde sie gemäß § 181 Abs 4 StPO sofort auf den folgenden Tag verlegt, an diesem auch in Anwesenheit des Verteidigers durchgeführt und der mit Beschwerde an das Oberlandesgericht angefochtene Haftfortsetzungsbeschluß gefaßt (S 3 m2, ON 74, 75 und 85).Der Beschuldigte wurde am 28.Juni 1997 festgenommen, die Haftfrist des Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer eins, StPO endete daher (als der Fristregelung nach Paragraph 6, StPO unterliegend). Am Montag dem 14.Juli 1997. Zur für diesen Tag anberaumten Haftverhandlung (S 3 j2, ON 43) erschien der Verteidiger (nach dessen Vorbringen in der Grundrechtsbeschwerde unverschuldet) nicht. Seine Ladung zu diesem Termin war verfügt worden, auf dem von einem Bevollmächtigten für RSa Briefe unterfertigten Rückschein wird als Inhalt der am 10.Juli 1997 an den Verteidiger zugestellten Postsendung (auch) eine Ladung für die Haftverhandlung am 14.Juli 1997 angegeben ("25 d römisch fünf r 6961/97 Lit.F.216/14.7.1997 + FK", wobei Lit.Form 216 die "Ladung des Verteidigers zur Haftverhandlung" betrifft). Da der Verteidiger zu dieser Haftverhandlung nicht erschienen war, wurde sie gemäß Paragraph 181, Absatz 4, StPO sofort auf den folgenden Tag verlegt, an diesem auch in Anwesenheit des Verteidigers durchgeführt und der mit Beschwerde an das Oberlandesgericht angefochtene Haftfortsetzungsbeschluß gefaßt (S 3 m2, ON 74, 75 und 85).

Ist die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich, so kann gemäß § 181 Abs 4 StPO die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstagen verlegt werden. In diesem Fall verlängert sich die Haftfrist entsprechend. Eine Verhinderung des Verteidigers, an der Haftverhandlung teilzunehmen, ist ein Ereignis, das zur Verlegung der Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage berechtigt (Mayerhofer, aaO, E 4).Ist die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich, so kann gemäß Paragraph 181, Absatz 4, StPO die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstagen verlegt werden. In diesem Fall verlängert sich die Haftfrist entsprechend. Eine Verhinderung des Verteidigers, an der Haftverhandlung teilzunehmen, ist ein Ereignis, das zur Verlegung der Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage berechtigt (Mayerhofer, aaO, E 4).

Da im vorliegenden Fall der Verteidiger an der zuerst für 14.Juli 1997 anberaumten Haftverhandlung (wenn auch allenfalls von ihm persönlich nicht verschuldet) jedenfalls nicht teilnahm, ist der Untersuchungsrichter zutreffend gemäß § 181 Abs 4 StPO vorgegangen und hat mit Durchführung der Haftverhandlung und Entscheidung über die Fortsetzung der Untersuchungshaft sofort am nächsten Tag die Haftfrist gewahrt.Da im vorliegenden Fall der Verteidiger an der zuerst für 14.Juli 1997 anberaumten Haftverhandlung (wenn auch allenfalls von ihm persönlich nicht verschuldet) jedenfalls nicht teilnahm, ist der Untersuchungsrichter zutreffend gemäß Paragraph 181, Absatz 4, StPO vorgegangen und hat mit Durchführung der Haftverhandlung und Entscheidung über die Fortsetzung der Untersuchungshaft sofort am nächsten Tag die Haftfrist gewahrt.

Durch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes wurde somit der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, so daß die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Durch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes wurde somit der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, so daß die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.

Anmerkung

E47146 13D01417

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00141.97.0904.000

Dokumentnummer

JJT_19970904_OGH0002_0130OS00141_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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