Norm
StPO §181 Abs4Rechtssatz
Gemäß § 181 Abs 4 StPO darf bloß eine bereits rechtzeitig anberaumte, aber wegen eines (nachträglich eingetretenen) unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses frustrierte Haftverhandlung auf die den Fristablauf folgenden drei Arbeitstage - mit dem Effekt einer entsprechenden Verlängerung auch der betreffenden Haftfrist - verlegt werden. Wurde hingegen die fristgerechte Anberaumung einer Haftverhandlung von vorneherein unterlassen, ist eine Fristverlängerung ausgeschlossen. Diesfalls zwingen der Ablauf der Wirksamkeit des letzten Haftbeschlusses und das damit verbundene Ende der Haftfrist zur Enthaftung des Beschuldigten, und zwar unabhängig vom Gewicht seiner Tat und der Haftgründe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108350Dokumentnummer
JJR_19970911_OGH0002_0150OS00139_9700000_003