RS OGH 1997/9/11 15Os139/97, 15Os55/03, 14Os149/03

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Veröffentlicht am 11.09.1997
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Norm

StPO §181 Abs4

Rechtssatz

Gemäß § 181 Abs 4 StPO darf bloß eine bereits rechtzeitig anberaumte, aber wegen eines (nachträglich eingetretenen) unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses frustrierte Haftverhandlung auf die den Fristablauf folgenden drei Arbeitstage - mit dem Effekt einer entsprechenden Verlängerung auch der betreffenden Haftfrist - verlegt werden. Wurde hingegen die fristgerechte Anberaumung einer Haftverhandlung von vorneherein unterlassen, ist eine Fristverlängerung ausgeschlossen. Diesfalls zwingen der Ablauf der Wirksamkeit des letzten Haftbeschlusses und das damit verbundene Ende der Haftfrist zur Enthaftung des Beschuldigten, und zwar unabhängig vom Gewicht seiner Tat und der Haftgründe.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 139/97
    Entscheidungstext OGH 11.09.1997 15 Os 139/97
  • 15 Os 55/03
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 15 Os 55/03
    Vgl aber; Beisatz: Im nicht minder vom Schutzzweck des § 181 Abs 4 StPO umfassten, vom Gesetzgeber jedoch nicht bedachten Fall, in dem ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis bereits die Anberaumung (und damit auch die Durchführung) der Haftverhandlung hindert - womit von einer "Verlegung" im reinen Wortsinn nicht gesprochen werden kann - muss in gleicher Weise sichergestellt sein, dass Ereignisse der bezeichneten Art nicht zu einer ungerechtfertigten Enthaftung führen können, sodass in analoger Anwendung des § 181 Abs 4 StPO eine Durchführung der Haftverhandlung (ungeachtet deren somit erstmaliger Anberaumung) an einem der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage auch dann zulässig ist. (T1)
  • 14 Os 149/03
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 14 Os 149/03
    Abweichend; Beisatz: Die Rechtsansicht, wonach die Anwendung des § 181 Abs 4 StPO eine im Zeitpunkt des hindernden Ereignisses bereits anberaumte Haftverhandlung voraussetze, trifft nicht zu. Indem § 181 Abs 4 StPO der Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist deren Verlegung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage gegenüberstellt, wird klar, dass das Gesetz dem Umstand, ob im Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit der Durchführung die Haftverhandlung anberaumt war oder nicht, keine Bedeutung beimisst. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108350

Dokumentnummer

JJR_19970911_OGH0002_0150OS00139_9700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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