RS OGH 1995/7/18 14Os110/95, 13Os141/97, 15Os82/02, 12Os76/06b, 12Os143/06f (12Os144/06b, 12Os145/06

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Veröffentlicht am 18.07.1995
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Norm

StPO §181 Abs4
StPO §182 Abs1

Rechtssatz

Für die Haftverhandlung ist keine Vorbereitungsfrist vorgesehen. Es genügt auch eine kurzfristige Verständigung des Verteidigers. Ist dieser verhindert und kann deshalb die Haftverhandlung nicht vor Ablauf der Haftfrist durchgeführt werden, so ist dies ein Ereignis, das zur Verlegung der Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage berechtigt.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 110/95
    Entscheidungstext OGH 18.07.1995 14 Os 110/95
  • 13 Os 141/97
    Entscheidungstext OGH 04.09.1997 13 Os 141/97
    Beisatz: Dies gilt auch für die persönlich nicht verschuldete Verhinderung des Verteidigers (Nichterhalt der Ladung zur Haftverhandlung). (T1)
  • 15 Os 82/02
    Entscheidungstext OGH 23.07.2002 15 Os 82/02
    nur: Für die Haftverhandlung ist keine Vorbereitungsfrist vorgesehen. (T2); Beisatz: Es genügt, dass die in § 182 Abs 1 StPO genannten Personen vom Termin - unter Umständen auch erst verhältnismäßig kurzfristig vorher - verständigt werden. (T3); Beisatz: Hier: Der Beschuldigte. (T4)
  • 12 Os 76/06b
    Entscheidungstext OGH 27.07.2006 12 Os 76/06b
    Vgl auch; Beisatz: Ein vom Gerichtsort verschiedener Niederlassungsort des Verteidigers begründet mangels Unvorhersehbarkeit oder Unabwendbarkeit eines Ereignisses keinen Verlegungsgrund für die Haftverhandlung nach § 181 Abs 4 StPO. Der Verteidiger ist in einem solchen Fall vielmehr verpflichtet, bei eindeutig absehbarer kurzfristig erforderlicher Disposition seitens des Untersuchungsrichters im Mandanteninteresse entsprechende Vorkehrungen zu treffen. (T5)
  • 12 Os 143/06f
    Entscheidungstext OGH 10.01.2007 12 Os 143/06f
    Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Der Verteidiger. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097664

Dokumentnummer

JJR_19950718_OGH0002_0140OS00110_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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