Norm
StPO §181 Abs4Rechtssatz
Die Rechtsansicht, wonach die Anwendung des § 181 Abs 4 StPO eine im Zeitpunkt des hindernden Ereignisses bereits anberaumte Haftverhandlung voraussetze, trifft nicht zu. Indem § 181 Abs 4 StPO der Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist deren Verlegung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage gegenüberstellt, wird klar, dass das Gesetz dem Umstand, ob im Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit der Durchführung die Haftverhandlung anberaumt war oder nicht, keine Bedeutung beimisst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118273Dokumentnummer
JJR_20031118_OGH0002_0140OS00149_0300000_001