RS OGH 2003/11/18 14Os149/03

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Veröffentlicht am 18.11.2003
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Norm

StPO §181 Abs4

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, wonach die Anwendung des § 181 Abs 4 StPO eine im Zeitpunkt des hindernden Ereignisses bereits anberaumte Haftverhandlung voraussetze, trifft nicht zu. Indem § 181 Abs 4 StPO der Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist deren Verlegung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage gegenüberstellt, wird klar, dass das Gesetz dem Umstand, ob im Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit der Durchführung die Haftverhandlung anberaumt war oder nicht, keine Bedeutung beimisst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118273

Dokumentnummer

JJR_20031118_OGH0002_0140OS00149_0300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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