Norm: StPO §239 StPO §174 StPO § 239 heute StPO § 239 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020 StPO § 239 gültig von 16.03.2020 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2020 StPO § 239 gültig von 01.03.2005 bis ... mehr lesen...
Gründe: In der bezeichneten Strafsache gegen Friedrich P***** wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG wies der Beschuldigte in seiner durch mehrfache polemische und beleidigende Angriffe auf die einschreitenden Gendarmeriebeamten geprägten Eingabe vom 14. November 2002 (ON 4) darauf hin, dass er "nachweislichst" psychisch krank sei und an einem "paranoiden Syndrom" leide. Zur Überprüfung der Zurechnungsfähigkeit des damaligen Beschuldigten beauftragte der Richter des Bezirksgericht... mehr lesen...
Norm: StPO §173 Abs2 AStPO §174
Rechtssatz: Eine Äußerung des Beschuldigten, die vom Gericht unbedenklich als unmissverständliche Weigerung (auch) jeder Vorladung Folge zu leisten, gewertet wurde, enthebt es der Verpflichtung, vor Veranlassung der Vorführung eine schriftliche, deren Androhung beinhaltende Ladung (§ 173 Abs 2 StPO) zuzustellen und rechtfertigt die sofortige Vorführung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §132StPO §173 AStPO §174StPO §221 Abs1StPO §226
Rechtssatz: Die grundsätzliche Prozeßeinlassungspflicht eines Angeklagten zieht das Erfordernis des Gerichtes nach sich, die Prozeßfähigkeit und Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten unabhängig von dessen Mitwirkungsbereitschaft von Amts wegen zu prüfen. Eine derartige - in der Regel unter Beiziehung eines Sachverständigen vorzunehmende - Prüfung dient nicht der Gewinnung eines Beweismi... mehr lesen...
Norm: StPO §174StPO §221 Abs1
Rechtssatz: Eine zwangsweise Vorführung eines sein Erscheinen in der Hauptverhandlung verweigernden verhandlungsfähigen Angeklagten liegt im Rahmen der dem Gericht obliegenden Verpflichtung zur Sicherung der Prozeßeinlassung (SSt 52/14 = EvBl 1981/179). Entscheidungstexte 15 Os 42/92 Entscheidungstext OGH 26.11.1992 15 Os 42/92 Veröff: JBl 199... mehr lesen...
Norm: StPO §173 AStPO §174StPO §175 CStPO §202StPO §203StPO §245
Rechtssatz: Ein Beschuldigter oder Angeklagter darf in seiner Funktion als Prozeßpartei nötigenfalls durch Zwangsmaßnahmen zur Befolgung seiner (zunächst) unbedingten und uneingeschränkten Prozeßeinlassungspflicht verhalten werden. Das Gericht hat die Prozeßfähigkeit und Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten unabhängig von dessen Mitwirkungsbereitschaft von Amts wegen zu prüfen. B... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: StPO §173 AStPO §174
Rechtssatz: Ohne vorangehende gerichtliche Vorladung im Sinn des § 173 StPO darf die Vorführung des Beschuldigten (Verdächtigen) nur bei Vorliegen eines Vorführungsgrundes bzw Haftgrundes im Sinn des § 175 Abs 1 StPO angeordnet werden; einer vom Institut für gerichtliche Medizin der Universität Wien dem Beschuldigten zugemittelten Einladung kommt nicht die Eigenschaft einer gerichtlichen Vorladung zu. ... mehr lesen...