RS OGH 2003/9/11 12Os73/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2003
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Norm

StPO §173 Abs2 A
StPO §174

Rechtssatz

Eine Äußerung des Beschuldigten, die vom Gericht unbedenklich als unmissverständliche Weigerung (auch) jeder Vorladung Folge zu leisten, gewertet wurde, enthebt es der Verpflichtung, vor Veranlassung der Vorführung eine schriftliche, deren Androhung beinhaltende Ladung (§ 173 Abs 2 StPO) zuzustellen und rechtfertigt die sofortige Vorführung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117965

Dokumentnummer

JJR_20030911_OGH0002_0120OS00073_0300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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