Norm
StPO §173 Abs2 ARechtssatz
Eine Äußerung des Beschuldigten, die vom Gericht unbedenklich als unmissverständliche Weigerung (auch) jeder Vorladung Folge zu leisten, gewertet wurde, enthebt es der Verpflichtung, vor Veranlassung der Vorführung eine schriftliche, deren Androhung beinhaltende Ladung (§ 173 Abs 2 StPO) zuzustellen und rechtfertigt die sofortige Vorführung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117965Dokumentnummer
JJR_20030911_OGH0002_0120OS00073_0300000_001