Norm
StPO §239Rechtssatz
Die Möglichkeit der Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch „Zuschaltung“ mittels technischer Einrichtungen zur Wort? und Bildübertragung (§ 153 Abs 4 StPO; „Videokonferenz“) sieht die Strafprozessordnung gemäß § 239 dritter Satz StPO nur in den in § 174 Abs 1 StPO geregelten Fällen (der Anhaltung des Angeklagten in Untersuchungshaft während einer Pandemie oder, wenn es zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl 1959/186, nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Justiz notwendig erscheint) vor.Die Möglichkeit der Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch „Zuschaltung“ mittels technischer Einrichtungen zur Wort? und Bildübertragung (Paragraph 153, Absatz 4, StPO; „Videokonferenz“) sieht die Strafprozessordnung gemäß Paragraph 239, dritter Satz StPO nur in den in Paragraph 174, Absatz eins, StPO geregelten Fällen (der Anhaltung des Angeklagten in Untersuchungshaft während einer Pandemie oder, wenn es zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl 1959/186, nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Justiz notwendig erscheint) vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134930Im RIS seit
06.11.2024Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024