Norm
StPO §132Rechtssatz
Die grundsätzliche Prozeßeinlassungspflicht eines Angeklagten zieht das Erfordernis des Gerichtes nach sich, die Prozeßfähigkeit und Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten unabhängig von dessen Mitwirkungsbereitschaft von Amts wegen zu prüfen. Eine derartige - in der Regel unter Beiziehung eines Sachverständigen vorzunehmende - Prüfung dient nicht der Gewinnung eines Beweismittels für den Sachausgang. Eine schlichte ärztliche, nicht mit Eingriffen verbundene Untersuchung kann daher zur Klärung dieser Frage auch ohne Einverständnis des Angeklagten vorgenommen werden (SSt 52/14 = EvBl 1981/179; Foregger-Kodek StPO 5.Auflage § 132 Erl I).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097498Dokumentnummer
JJR_19921126_OGH0002_0150OS00042_9200000_016