Norm
StPO §173 ARechtssatz
Ein Beschuldigter oder Angeklagter darf in seiner Funktion als Prozeßpartei nötigenfalls durch Zwangsmaßnahmen zur Befolgung seiner (zunächst) unbedingten und uneingeschränkten Prozeßeinlassungspflicht verhalten werden. Das Gericht hat die Prozeßfähigkeit und Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten unabhängig von dessen Mitwirkungsbereitschaft von Amts wegen zu prüfen. Behauptet ein Angeklagter seine Verhandlungsunfähigkeit, kann er die nach der Sachlage gebotene Teilnahme an der Überprüfung dieser Behauptung durch schlichte (ärztliche) Untersuchung seiner Person nicht verweigern. Nur bei Gefahr einer Beeinträchtigung des Rechtes der körperlichen Unversehrtheit durch (invasive) Eingriffe bedarf es auch in der Frage der Prozeßfähigkeit und Verhandlungsfähigkeit eines entsprechenden Einverständnisses des Angeklagten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0097815Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2012