Norm
StPO §173 ARechtssatz
Ohne vorangehende gerichtliche Vorladung im Sinn des § 173 StPO darf die Vorführung des Beschuldigten (Verdächtigen) nur bei Vorliegen eines Vorführungsgrundes bzw Haftgrundes im Sinn des § 175 Abs 1 StPO angeordnet werden; einer vom Institut für gerichtliche Medizin der Universität Wien dem Beschuldigten zugemittelten Einladung kommt nicht die Eigenschaft einer gerichtlichen Vorladung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0097821Dokumentnummer
JJR_19791128_OGH0002_0100OS00158_7900000_003