Norm: StPO §126 AStPO §258 Abs2 Ba
Rechtssatz: Bei Vorliegen von Gutachten zweier (hier: fahrtechnischer) Sachverständiger, die einander in erheblichen Punkten widersprechen, ist es dem erkennenden Gerichte verwehrt, sich im Rahmen seines freien Beweiswürdigungsrechtes dem einen Gutachten anzuschließen und das andere abzulehnen, vielmehr ist es verpflichtet, das Gutachten eines anderen oder zweier anderer Sachverständiger einzuholen. ... mehr lesen...
Norm: StPO §126 AStPO §281 Abs1 Z5 B
Rechtssatz: Geht das Gericht von einem Sachverständigengutachten ab, dann muß es sich in eine sachliche Widerlegung einlassen und die
Gründe: angeben, aus denen es das Gutachten für unrichtig hält. Die einfache Ablehnung des Gutachtens - wenn auch unter Hinweis auf entgegenstehende Zeugenaussagen - ohne Angabe der Mängel, die die Ablehnung veranlassen, begründet die Nichtigkeit des Urteiles nach dem § 281 Z 5... mehr lesen...
Norm: LMG 1951 §30StPO §126 A
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 126 StPO finden auch auf das in der Hauptverhandlung verlesene Gutachten, das von einer nach dem § 24 LMG bestellten Untersuchungsanstalt erstattet wurde, Anwendung. Entscheidungstexte 5 Os 74/30 Entscheidungstext OGH 07.02.1930 5 Os 74/30 Veröff: SSt X/22 9 Os 48/69... mehr lesen...