Norm
LMG 1951 §30Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 126 StPO finden auch auf das in der Hauptverhandlung verlesene Gutachten, das von einer nach dem § 24 LMG bestellten Untersuchungsanstalt erstattet wurde, Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0066702Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008