Norm
StPO §126 ARechtssatz
Geht das Gericht von einem Sachverständigengutachten ab, dann muß es sich in eine sachliche Widerlegung einlassen und die Gründe angeben, aus denen es das Gutachten für unrichtig hält. Die einfache Ablehnung des Gutachtens - wenn auch unter Hinweis auf entgegenstehende Zeugenaussagen - ohne Angabe der Mängel, die die Ablehnung veranlassen, begründet die Nichtigkeit des Urteiles nach dem § 281 Z 5 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0097419Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008