I. In der Beschwerde vom 01. Oktober 2012 wurde Nachfolgendes vorgebracht: Am 07.09.2012 ordnet die Staatsanwaltschaft Wien im Verfahren 608 St 1/08w die Vorführung zur sofortigen Vernehmung des Beschwerdeführers aus R, Neubau, nach Wien zum Sitz der Staatsanwaltschaft Wien im Gebäude des Landesgerichtes für Strafsachen Wien an. Es handelte sich bei der vorgenannten Adresse um den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers. Beweis beiliegende Anordnung der STA Wien vom 07.09.2012. Gegen di... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 153 Abs 3 erster Satz StPO kann die Staatsanwaltschaft die Vorführung des Beschuldigten zur sofortigen Vernehmung anordnen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Beschuldigte sich andernfalls dem Verfahren entziehen oder Beweismittel beeinträchtigen werde. § 106 Abs 1 Z 2 StPO normiert das Recht, Einspruch an das Gericht zu erheben, wenn die Verletzung eines subjektiven Rechtes (wie des Privatlebens, der Ehre, des Ansehens und des persönlichen Rufe... mehr lesen...
1. In der Beschwerde vom 5.8.2008 wird vorgebracht, der mj Beschwerdeführer besuche die Hauptschule in D. ?Baumgarten?. Am Vormittag des 24.6.2008 hätten zwei Polizeibeamte der Stadtpolizei D. den Beschwerdeführer aus der Klasse entfernt und anschließend eine Befragung vorgenommen. Ein Polizeibeamter sei mit dem Beschwerdeführer alleine zu einem Raum der Schule gegangen, in welchem sich ein anderer Polizeibeamter sowie der Direktor der Schule befunden hätten. Auf dem Weg dorthin sei der Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Abgrenzung zwischen dem Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StVO einerseits und den Beschwerden gemäß § 88 SPG andererseits erfolgt nach der Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsorgane eingeschritten sind. Für die Abgrenzung ist von Bedeutung, dass das Strafprozessrecht als das Recht der Aufklärung und Aburteilung von Straftaten und das Sicherheitspolizeirecht als das Recht der Verhinderung künftiger Taten und der Abwehr drohender Schäden verstande... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit einem Einspruch nach § 106 Abs 1 StPO kann nicht nur die Anordnung einer strafprozessionalen Befugnisausübung als solche (einschließlich der Verletzung von Formvorschriften), sondern auch die Art und Weise ihrer Durchführung und zwangsweisen Durchsetzung einschließlich der Verletzung der prozessualen Begleitrechte (zB Beiziehung von Vertrauenspersonen) bekämpft werden. Seit Betreten dieser Einspruchsmöglichkeit können Zwangsakte von Sicherheitsbehörden im Dienste der Straf... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Polizeibeamten schritten auf Grund des § 152 StPO ein. Sie hatten auf Grund eines Hinweises den Verdacht, dass konkret der Beschwerdeführer und eine weitere Person eine Sachbeschädigung iS des § 125 StGB begangen hätten, und wollten diesbezügliche Erkundigungen vornehmen. Die gegenständliche Amtshandlung diente somit der Aufklärung einer Straftat. Weiters haben die in der Beschwerde geltend gemachten Rechte des Beschwerdeführers samt subjektivem Anspruch auch eine Grundlage... mehr lesen...
I. 1. In der Beschwerde vom 3. März 2008 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Personendurchsuchung in der Regel nur nach vorausgegangenem Vernehmen dessen, bei dem sie vorgenommen werden soll und nur insofern zulässig ist, als durch die Vernehmung die freiwillige Herausgabe des Gesuchten nicht herbeigeführt werden kann. Weiters wird vorgebracht, dass bei einer Personendurchsuchung stets mit Vermeidung allen unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglich nötigen Belästigung oder Störu... mehr lesen...
Rechtssatz: Dient eine Personendurchsuchung ausschließlich der Aufklärung eines nach dem StGB strafbaren Deliktes - im konkreten Fall der Aufklärung eines Diebstahls nach § 127 StGB -, also nicht der Gefahrenabwehr, ist die Rechtmäßigkeit der Personendurchsuchung nach der StPO und nicht nach dem SPG zu beurteilen. § 106 Abs 1 Z 2 StPO räumt das Recht ein, Einspruch an das Gericht zu erheben, wenn jemand behauptet, durch Staatsanwalt oder Kriminalpolizei in einem subjektiven Recht verletzt ... mehr lesen...