Dient eine Personendurchsuchung ausschließlich der Aufklärung eines nach dem StGB strafbaren Deliktes - im konkreten Fall der Aufklärung eines Diebstahls nach § 127 StGB -, also nicht der Gefahrenabwehr, ist die Rechtmäßigkeit der Personendurchsuchung nach der StPO und nicht nach dem SPG zu beurteilen. § 106 Abs 1 Z 2 StPO räumt das Recht ein, Einspruch an das Gericht zu erheben, wenn jemand behauptet, durch Staatsanwalt oder Kriminalpolizei in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil eine Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführt wurde. Hingegen stellt eine Maßnahmenbeschwerde einen bloß subsidiären Rechtsbefehl dar, der nur insoweit zum Tragen kommt, als Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtsmittel erreicht werden kann (Juristische Blätter, 7. Heft, Juli 2008, S 415). Die gegen die Personendurchsuchung eingebrachte Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt war daher als unzulässig zurückzuweisen.