Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde von M S, vertreten durch Mag. D K, Rechtsanwalt in B, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wie folgt entschieden: Der Antrag die faktische Amtshandlung vom 23.01.2008 gegen 10.30 Uhr in G in einer Straßenbahn der Linie 6 für rechtswidrig zu erklären und dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahren zuzuerkennen wird als unzulässig zurückgewiesen. Rechtsgrundlagen: Art 129 a Abs 1 Z 2 B-VG, §§ 67 a Abs 1 Z 2, 67 c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), § 106 Strafprozessordnung (StPO). Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß § 79 a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzforderung 2003, BGBl II Nr. 334/2003 einen mit ?
495,60 bestimmten Kostenaufwand binnen 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I. 1. In der Beschwerde vom 3. März 2008 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Personendurchsuchung in der Regel nur nach vorausgegangenem Vernehmen dessen, bei dem sie vorgenommen werden soll und nur insofern zulässig ist, als durch die Vernehmung die freiwillige Herausgabe des Gesuchten nicht herbeigeführt werden kann. Weiters wird vorgebracht, dass bei einer Personendurchsuchung stets mit Vermeidung allen unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglich nötigen Belästigung oder Störung der Beteiligten, mit möglichster Schonung ihres Rufes und ihrer mit dem Gegenstand der Untersuchung nicht zusammenhängenden Privatgeheimnisse sowie mit sorgfältigster Wahrung der Schicklichkeit und des Anstandes vorzugehen ist. Die einschreitenden Beamten hätten es Unterlassen, vor Durchführung der Personendurchsuchung eine Vernehmung durchzuführen sowie die Personendurchsuchung unter Vermeidung nötiger Belästigung bzw. unter sorgfältigster Wahrung des Anstandes durchzuführen. Dadurch hätten die einschreitenden Beamten Bestimmungen der StPO sowie des SPG verletzt. Weiters sei der Beschwerdeführer durch das Hinauszerren aus der Straßenbahn, sowie durch die anschließende Durchsuchung seiner Person und der Kleidung in dem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt. 2. Die Bundespolizeidirektion Graz legte am 4. Juni 2008 eine Gegenschrift mit nachfolgendem Inhalt vor: Die rechtliche Deckung für die Amtshandlung findet sich in den dafür maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozessordnung. Insbesondere wird auf § 118 StPO hinsichtlich der Identitätsfeststellung verwiesen. Es handelt sich dabei um eine Eigenkompetenz der Kriminalpolizei und wurde der Beschwerdeführer glaubwürdig der Täterschaft eines Diebstahles bezeichnet und traf auch die abgegebene Personsbeschreibung im Groben zu. Gemäß § 118 Abs. 3 StPO ist jedermann verpflichtet, auf eine den Umständen nach angemessene Weise an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken, dies hat der Beschwerdeführer verweigert. Gemäß § 93 Abs. 1 StPO ist die Kriminalpolizei ermächtigt, verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihr gesetzlich eingeräumten Befugnisse durchzusetzen. Auf diese Bestimmung gründet sich die Verbringung des Beschwerdeführers aus der Straßenbahn. Hinsichtlich der Durchsuchung der Oberbekleidung und des Rucksackes wird auf die Bestimmungen des § 119 Abs. 2 StPO verwiesen. Die Durchsuchung erfolgte im sinne des § 117 Ziff. 3 lit. a StPO und ist eine solche Durchsuchung im Sinne des § 120 Abs. 2 StPO eine Eigenkompetenz der Kriminalpolizei. Der Beschwerdeführer war, wie oben angeführt, einer Straftat verdächtig und war anzunehmen, dass er Gegenstände, die der Sicherstellung unterliegen (Geldbörsen als Diebsgut) bei sich habe. Nach Ansicht der belangten Behörde wurden die maßgeblichen Bestimmungen der StPO bei der gegenständlichen Amtshandlung eingehalten. Hingegen ist die belangte Behörde der Ansicht, dass der eingeschlagene Rechtsweg, Beschwerde an den UVS, unzulässig ist, da eine Amtshandlung nach der StPO nur durch einen Einspruch wegen Rechtsverletzung im Sinne des § 106 StPO bei Gericht bekämpft werden kann. Es wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde zurückzuweisen, da der eingeschlagene Rechtsweg unzulässig sei, in eventu die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. II. 1. Aufgrund des Akteninhaltes sowie der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2008 geht der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Am 23. Jänner 2008 fuhr der Beschwerdeführer in einer Straßenbahn von St. P Richtung J. Die Straßenbahn wurde von Polizeibeamten, welche zur Aufklärung eines Diebstahls tätig waren, angehalten, die daraufhin den Straßenbahnzug betraten und den Beschwerdeführer zum Aufstehen aufforderten. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer von den einschreitenden Beamten aus der Straßenbahn gebracht. Im Freien wurde sodann die Kleidung des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführer am Körper durchsucht. 2. Der obige Sachverhalt steht von allen Parteien außer Streit. III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1. Die Beschwerde über die Amtshandlung am 23. Jänner 2008 langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 6. März 2008 ein, wodurch die 6-wöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da sich der Vorfall im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ereignete. 2. Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG iVm Art 129 a Abs 1 Z 2 B-VG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Auch die Beschwerde des Beschwerdeführers stützt sich auf diese Normen. Es steht jedoch in conreto außer Streit, dass die einschreitenden Beamten ausschließlich aufgrund eines Deliktes, welches nach dem StGB strafbar ist, tätig wurden. Aus dem Grunde ist das Vorgehen der einschreitenden Beamten nach den Normen der StPO zu beurteilen, da das Einschreiten der Beamten nicht der Gefahrenabwehr diente. Das Vorgehen der Beamten diente ausschließlich der Aufklärung eines Diebstahls nach § 127 StGB. Der zu beurteilende Sachverhalt findet somit im SPG keine Deckung.
§ 106 Abs 1 Z 2 StPO normiert dass Recht, Einspruch an das Gericht zu erheben, wer behauptet, durch Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil eine Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführt wurde. In seiner Entscheidung vom 01. März 2003 erkannte der Verfassungsgerichtshof, dass die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht gegeben ist, wenn ein alternativer Instanzenzug vorgesehen ist (VfSlg 16.815/2003). Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in seiner Entscheidung vom 29. Juni 1992, dass die Regelungen über Maßnahmenbeschwerden nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem dienen, keinesfalls aber dadurch eine Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein und desselben Rechtes eröffnet wird (VwGh 29.6.1992, 91/15/0147). Weiters wird bemerkt, dass die Maßnahmenbeschwerde einen bloß subsidiären Rechtsbefehl darstellt, der nur insoweit zum Tragen kommt, als Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtsmittel erreicht werden kann. (Juristische Blätter, 7. Heft, Juli 2008, S 415 von Univ.-Ass. Dr. Daniel Ennöckl) 3. Als Kosten wurden gemäß § 79 a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl 2003/334 dem Bund ein Betrag von ? 495,60 zugesprochen. Der obsiegenden Partei werden ? 220,30 als Schriftsatzaufwand und ? 275,30 als Verhandlungsaufwand zuerkannt.