Mit einem Einspruch nach § 106 Abs 1 StPO kann nicht nur die Anordnung einer strafprozessionalen Befugnisausübung als solche (einschließlich der Verletzung von Formvorschriften), sondern auch die Art und Weise ihrer Durchführung und zwangsweisen Durchsetzung einschließlich der Verletzung der prozessualen Begleitrechte (zB Beiziehung von Vertrauenspersonen) bekämpft werden. Seit Betreten dieser Einspruchsmöglichkeit können Zwangsakte von Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz nicht mehr mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden. Die im Artikel 129a Abs 1 Z 2 B-VG eingeräumte Kognitionsbefugnis der Unabhängigen Verwaltungssenate bleibt aber insoweit unberührt, als gegen Zwangsakte ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nicht erhoben werden kann. So hat das über den Einspruch gemäß § 106 StPO entscheidungsbefugte Gericht nicht zu klären, ob gesetzlich normierte Bedingungen, Förmlichkeiten und subjektive Rechte anderer Rechtsvorschriften als der StPO verletzt wurden. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der sicherheitspolizeilichen Befugnisnormen, über die das Gericht im Rahmen des § 106 StPO nicht abzusprechen hat. Ein ausschließlich auf Befugnisse nach dem SPG gestütztes Vorgehen der Kriminalpolizei kann daher keinen Gegenstand eines Einspruches wegen Rechtsverletzung bilden. Diesbezüglich bleibt die Kognitionsbefugnis der unabhängigen Verwaltungssenate aufrecht.