Entscheidungsgründe: 1. Der betroffene Fremde (im Folgenden: BF) reiste spätestens am XXXX .2021 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Dieser wurde mit Bescheid vom XXXX .2021 in allen Spruchpunkten abgewiesen, die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Dieser Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung am XXXX .2022 in ... mehr lesen...