Entscheidungsdatum
24.10.2024Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W600 2293766-3/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien, alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 31.05.2024 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 31.05.2024 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der BF befindet sich seit 31.05.2024 in Schubhaft.
2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.06.2024 wurde eine Beschwerde des BF gegen den zuvor genannten Schubhaftbescheid abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlagen.
3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.09.2024 wurde im Rahmen der amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und diese verhältnismäßig ist.
4. Mit Schreiben vom 21.10.2024 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Akten gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme. 4. Mit Schreiben vom 21.10.2024 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Akten gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme.
5. Die Stellungnahme des BFA wurde dem BF am 21.10.2024 – unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden: BBU) – zum Parteiengehör übermittelt und brachte der BF eine Vollmacht seiner Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) am 22.10.2024 in Vorlage. Von der Abgabe einer Stellungnahme nahm der BF jedoch Abstand.5. Die Stellungnahme des BFA wurde dem BF am 21.10.2024 – unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden: BBU) – zum Parteiengehör übermittelt und brachte der BF eine Vollmacht seiner Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage am 22.10.2024 in Vorlage. Von der Abgabe einer Stellungnahme nahm der BF jedoch Abstand.
6. Am 23.10.2024 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF, seine RV sowie ein Dolmetscher der Sprache Arabisch teilnahmen. Das BFA wurde korrekt geladen, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme. (vgl. OZ 13)6. Am 23.10.2024 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF, seine Regierungsvorlage sowie ein Dolmetscher der Sprache Arabisch teilnahmen. Das BFA wurde korrekt geladen, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme. vergleiche OZ 13)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der BF, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein, wo er am 21.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl. INT-Akt, Protokoll der Niederschrift des BFA vom 21.02.2024, AS 11ff [OZ 1]).Der BF, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein, wo er am 21.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte vergleiche INT-Akt, Protokoll der Niederschrift des BFA vom 21.02.2024, AS 11ff [OZ 1]).
Am 21.02.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA statt, bei der der BF unter anderem angab, gesund und in Syrien geboren worden zu sein und sein –verstorbener – Vater die syrische und seine Mutter die algerische Staatsangehörigkeit besitzen würden, wobei jedoch. In Österreich habe er in Abbruchhäusern im 20. Bezirk gewohnt, er sei ledig und kinderlos, verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und über kein Bargeld. Ein Bruder lebe in Spanien. Zudem bestätigte der BF eine Verurteilung durch das LG XXXX am XXXX .2024, wegen räuberischen Diebstahls zu einer 12-monatigen, davon 10 Monate bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe. (vgl. INT-Akt, Protokoll Niederschrift 21.02.2024, AS 11f [OZ 1]) Am 21.02.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA statt, bei der der BF unter anderem angab, gesund und in Syrien geboren worden zu sein und sein –verstorbener – Vater die syrische und seine Mutter die algerische Staatsangehörigkeit besitzen würden, wobei jedoch. In Österreich habe er in Abbruchhäusern im 20. Bezirk gewohnt, er sei ledig und kinderlos, verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und über kein Bargeld. Ein Bruder lebe in Spanien. Zudem bestätigte der BF eine Verurteilung durch das LG römisch 40 am römisch 40 .2024, wegen räuberischen Diebstahls zu einer 12-monatigen, davon 10 Monate bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe. vergleiche INT-Akt, Protokoll Niederschrift 21.02.2024, AS 11f [OZ 1])
Am 05.03.2024 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Dabei gab der BF unter anderem an, gesund zu sein, über keine Dokumente zu verfügen, zumal er diese in der Türkei verloren hätte, ledig zu sein, seit 2000 in Algerien gelebt zu haben, 2022 Algerien verlassen und in die Türkei gereist zu sein, wegen Körperverletzung in Algerien in Haft gewesen zu sein und sein Bruder sich in Deutschland aufhielte. (vgl. INT-Akt, Protokoll Niederschrift vom 05.03.2024, AS 47 [OZ 1]) Am 05.03.2024 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Dabei gab der BF unter anderem an, gesund zu sein, über keine Dokumente zu verfügen, zumal er diese in der Türkei verloren hätte, ledig zu sein, seit 2000 in Algerien gelebt zu haben, 2022 Algerien verlassen und in die Türkei gereist zu sein, wegen Körperverletzung in Algerien in Haft gewesen zu sein und sein Bruder sich in Deutschland aufhielte. vergleiche INT-Akt, Protokoll Niederschrift vom 05.03.2024, AS 47 [OZ 1])
Am 05.04.2024 fand neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Dabei gab der BF unter anderem an, depressiv zu sein und an Schlafstörungen zu leiden, jedoch keine Medikamente zu nehmen, in Allepo in Syrien geboren worden zu sein, algerischer und syrischer Staatsbürger zu sein, und seine Dokumente in der Türkei verloren, die Alias-Identität XXXX von der Polizei erhalten, keine Geschwister sowie zu seinem Halbbruder keinen Kontakt zu haben, seine Eltern gestorben seien sowie wegen Drogenbesitzes in Algerien in Haft und in Österreich als „Träger“ am Markt beschäftigt gewesen zu sein. (vgl. INT-Akt, Protokoll Niederschrift vom 05.04.2024, AS 103 [OZ 2]) Am 05.04.2024 fand neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Dabei gab der BF unter anderem an, depressiv zu sein und an Schlafstörungen zu leiden, jedoch keine Medikamente zu nehmen, in Allepo in Syrien geboren worden zu sein, algerischer und syrischer Staatsbürger zu sein, und seine Dokumente in der Türkei verloren, die Alias-Identität römisch 40 von der Polizei erhalten, keine Geschwister sowie zu seinem Halbbruder keinen Kontakt zu haben, seine Eltern gestorben seien sowie wegen Drogenbesitzes in Algerien in Haft und in Österreich als „Träger“ am Markt beschäftigt gewesen zu sein. vergleiche INT-Akt, Protokoll Niederschrift vom 05.04.2024, AS 103 [OZ 2])
Mit Bescheid des BFA vom 06.04.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.02.2024 abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung des BF nach Algerien für zulässig erklärt, dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht zuerkannt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. (vgl. INT-Akt, Bescheid vom 06.04.2024, AS 129ff [OZ 2]). Der besagte Bescheid wurde dem BF nachweislich am 11.04.2024 zugestellt. (vgl. INT-Akt, Übernahmebestätigung vom 11.04.2024, AS 209 [OZ 3])Mit Bescheid des BFA vom 06.04.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.02.2024 abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung des BF nach Algerien für zulässig erklärt, dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht zuerkannt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. vergleiche INT-Akt, Bescheid vom 06.04.2024, AS 129ff [OZ 2]). Der besagte Bescheid wurde dem BF nachweislich am 11.04.2024 zugestellt. vergleiche INT-Akt, Übernahmebestätigung vom 11.04.2024, AS 209 [OZ 3])
Am 20.05.2024 erließ das BFA gegen den BF einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG unter der Alias-Identität XXXX , geb. XXXX , StA.: Algerien (vgl. Fremdenakt, Festnahmeanordnung vom XXXX 2024, AS 95 [OZ 4])Am 20.05.2024 erließ das BFA gegen den BF einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG unter der Alias-Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Algerien vergleiche Fremdenakt, Festnahmeanordnung vom römisch 40 2024, AS 95 [OZ 4])
Am 20.05.2024 wurde der BF im Bundesgebiet von Polizisten betreten und festgenommen. Der BF hat sich der Festnahme erfolglos zu entziehen versucht. (vgl. Fremdenakt, Anhalteprotokoll der LPD- XXXX von XXXX 2024, AS 77ff [OZ 4]) Am 20.05.2024 wurde der BF im Bundesgebiet von Polizisten betreten und festgenommen. Der BF hat sich der Festnahme erfolglos zu entziehen versucht. vergleiche Fremdenakt, Anhalteprotokoll der LPD- römisch 40 von römisch 40 2024, AS 77ff [OZ 4])
Im Zuge der Verbringung des BF in ein Polizeianhaltezentrum verhielt sich der BF aggressiv, unkooperativ, schrie und schlug wiederholt mit dem Kopf gegen die Wand. Er wehrte sich gegen seine Fixierung durch Polizisten und versuchte auch noch am Boden liegend seinen Kopf gegen den Boden zu schlagen. (vgl. Fremdenakt, Meldung der LPD XXXX vom XXXX .2024, AS 121f [OZ 4])Im Zuge der Verbringung des BF in ein Polizeianhaltezentrum verhielt sich der BF aggressiv, unkooperativ, schrie und schlug wiederholt mit dem Kopf gegen die Wand. Er wehrte sich gegen seine Fixierung durch Polizisten und versuchte auch noch am Boden liegend seinen Kopf gegen den Boden zu schlagen. vergleiche Fremdenakt, Meldung der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2024, AS 121f [OZ 4])
Mit Bescheid des BFA vom 21.05.2024, wurde über den BF gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. (vgl. Fremdenakt, Schubhaftbescheid vom 21.05.2024, AS 137f [OZ 5]) Der besagte Bescheid wurde dem BF am 21.05.2024 nachweislich zugestellt. (vgl. Fremdenakt, Übernahmebestätigung vom 21.05.2024, AS 183 [OZ 5])Mit Bescheid des BFA vom 21.05.2024, wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. vergleiche Fremdenakt, Schubhaftbescheid vom 21.05.2024, AS 137f [OZ 5]) Der besagte Bescheid wurde dem BF am 21.05.2024 nachweislich zugestellt. vergleiche Fremdenakt, Übernahmebestätigung vom 21.05.2024, AS 183 [OZ 5])
Am 28.05.2024 fand eine Rückkehrberatung statt, wobei der BF angab nicht ausreisewillig zu sein. (vgl. Fremdenakt, Rückkehrberatungsprotokoll vom 28.05.2024, AS 415f [OZ 7])Am 28.05.2024 fand eine Rückkehrberatung statt, wobei der BF angab nicht ausreisewillig zu sein. vergleiche Fremdenakt, Rückkehrberatungsprotokoll vom 28.05.2024, AS 415f [OZ 7])
Am 31.05.2024 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. (vgl. Fremdenakt, Entlassungsschein vom 31.05.2024, AS 241 [OZ 6])Am 31.05.2024 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen. vergleiche Fremdenakt, Entlassungsschein vom 31.05.2024, AS 241 [OZ 6])
Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2024 wurde über den BF unter dessen Alias-Identität die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG zur Sicherung der Abschiebung über den BF unter dessen behaupteten Identität, XXXX , geb. XXXX , StA.: Algerien, erlassen. (vgl. Fremdenakt, Bescheid vom 31.05.2024, As 243 [OZ 6]). Besagter Bescheid wurde dem BF am 31.05.2024 nachweislich zugestellt. (vgl. Fremdenakt, Übernahmebestätigung vom 31.05.2024, AS 271 [OZ 6])Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2024 wurde über den BF unter dessen Alias-Identität die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG zur Sicherung der Abschiebung über den BF unter dessen behaupteten Identität, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Algerien, erlassen. vergleiche Fremdenakt, Bescheid vom 31.05.2024, As 243 [OZ 6]). Besagter Bescheid wurde dem BF am 31.05.2024 nachweislich zugestellt. vergleiche Fremdenakt, Übernahmebestätigung vom 31.05.2024, AS 271 [OZ 6])
Mit Aktenvermerk des BFA vom 18.06.2024 wurde die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft festgestellt. (vgl. Fremdenakt, Aktenvermerk des BFA vom 18.06.2024, AS 325 [OZ 7])Mit Aktenvermerk des BFA vom 18.06.2024 wurde die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft festgestellt. vergleiche Fremdenakt, Aktenvermerk des BFA vom 18.06.2024, AS 325 [OZ 7])
Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: XXXX , vom 24.06.2024, wurde die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 31.05.2024 und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die zur Fortsetzung der Schubhaft notwendigen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. (vgl. Fremdenakt, Erkenntnis des BVwG vom 24.06.2024, AS 329ff [OZ 7])Mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: römisch 40 , vom 24.06.2024, wurde die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 31.05.2024 und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die zur Fortsetzung der Schubhaft notwendigen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. vergleiche Fremdenakt, Erkenntnis des BVwG vom 24.06.2024, AS 329ff [OZ 7])
Am 28.06.2024 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr (vgl. Fremdenakt, Antrag vom 28.06.2024, AS 365 [OZ 7]), welchem vom BFA am 02.07.2024 unter anderem unter der Bedingung der Vorlage einer Kopie eines Reisedokumentes zugestimmt wurde. (vgl. Fremdenakt, Genehmigungsschrieben des BFA vom 02.07.2024, AS 377f [OZ 7])Am 28.06.2024 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vergleiche Fremdenakt, Antrag vom 28.06.2024, AS 365 [OZ 7]), welchem vom BFA am 02.07.2024 unter anderem unter der Bedingung der Vorlage einer Kopie eines Reisedokumentes zugestimmt wurde. vergleiche Fremdenakt, Genehmigungsschrieben des BFA vom 02.07.2024, AS 377f [OZ 7])
Am 10.07.2024 fand eine fakultative Rückkehrberatung statt, wobei der BF angab unentschlossen hinsichtlich einer freiwilligen Rückkehr zu sein. (vgl. Fremdenakt, Rückkehrberatungsprotokoll vom 10.07.2024, AS 411f [OZ 7])Am 10.07.2024 fand eine fakultative Rückkehrberatung statt, wobei der BF angab unentschlossen hinsichtlich einer freiwilligen Rückkehr zu sein. vergleiche Fremdenakt, Rückkehrberatungsprotokoll vom 10.07.2024, AS 411f [OZ 7])
Am 12.07.2024 fand eine weitere fakultative Rückkehrberatung statt, wobei der BF angab nicht ausreisewillig zu sein. (vgl. Fremdenakt, Rückkehrberatungsprotokoll vom 12.07.2024, AS 413f [OZ 7])Am 12.07.2024 fand eine weitere fakultative Rückkehrberatung statt, wobei der BF angab nicht ausreisewillig zu sein. vergleiche Fremdenakt, Rückkehrberatungsprotokoll vom 12.07.2024, AS 413f [OZ 7])
Am 15.07.2024 wurde der Antrag des BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr zurückgezogen. (vgl. Fremdenakt, Schreiben der BBU vom 15.07.2024, AS 419 [OZ 7])Am 15.07.2024 wurde der Antrag des BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr zurückgezogen. vergleiche Fremdenakt, Schreiben der BBU vom 15.07.2024, AS 419 [OZ 7])
Mit Aktenvermerk des BFA vom 16.07.2024 wurde die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft festgestellt. (vgl. Fremdenakt, Aktenvermerk des BFA vom 16.07.2024, AS 421 [OZ 7])Mit Aktenvermerk des BFA vom 16.07.2024 wurde die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft festgestellt. vergleiche Fremdenakt, Aktenvermerk des BFA vom 16.07.2024, AS 421 [OZ 7])
Mit Aktenvermerk des BFA vom 19.08.2024 wurde die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft festgestellt. (vgl. Fremdenakt, Aktenvermerk des BFA vom 19.08.2024, AS 453 [OZ 7])Mit Aktenvermerk des BFA vom 19.08.2024 wurde die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft festgestellt. vergleiche Fremdenakt, Aktenvermerk des BFA vom 19.08.2024, AS 453 [OZ 7])
Mit Erkenntnis des BVwG, Gz.: XXXX , vom 30.09.2024 wurde im amtswegig eingeleiteten Verfahren gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. (vgl. Vorakt 2)Mit Erkenntnis des BVwG, Gz.: römisch 40 , vom 30.09.2024 wurde im amtswegig eingeleiteten Verfahren gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. vergleiche Vorakt 2)
Mit Schreiben vom 21.10.2024 legte das BFA dem BVwG die Akten gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor und teilte im Wesentlichen mit, dass Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf sowie Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliegen würden. (vgl. OZ 1)Mit Schreiben vom 21.10.2024 legte das BFA dem BVwG die Akten gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor und teilte im Wesentlichen mit, dass Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf sowie Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliegen würden. vergleiche OZ 1)
1.2. Weitere Feststellungen:
Die Identität des BF steht nicht fest. Der volljährige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist Staatsbürger von Algerien. Er ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich noch eines sonstigen Mitgliedsstaates.
Der BF legte weder einen Reisepass und/oder einen sonstigen Lichtbildausweis, noch ein sonstiges seine Identität bestätigendes Dokument vor.
Der BF reiste erstmals im Mai/Juni 2023 nach Österreich ein und hält sich seit Juli oder August 2023 durchgehend im Bundesgebiet auf.
Der BF ist haftfähig. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
Der BF weist in physischer Hinsicht einen guten Allgemeinzustand auf und ist beschwerdefrei. In psychischer Hinsicht erweist sich der BF subdepressiv ohne Gefährdung und psychotischen Radikalen. Er weist zudem eine Dissoziative Symptomatik (DSS) auf, leidet an einer Anpassungsstörung und anamnestischem Substanzkonsum (Lyrica). Dem BF geht es aktuell in psychischer und physischer Hinsicht gut.
Der BF ist durch die Schubhaft nicht unverhältnismäßig gesundheitlich beeinträchtigt.
Der BF ist ledig und kinderlos. Er verfügt weder über familiäre noch berücksichtigungswürdige soziale Bezugspunkte in Österreich. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach und verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Der BF verfügt über kein Bargeld und hat sich seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit verdient.
Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2024, wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls gemäß §§ 127, 131 erster Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 10 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2024, wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls gemäß Paragraphen 127,, 131 erster Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 10 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
Der BF wurde für schuldig befunden, er habe am XXXX .2023 in XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Venenkniestrümpfe, ein Mikrofasertuch, ein Shampoo, ein Duschgel, eine Hose und eine Decke im Gesamtwert von EUR 41,13, Gewahrsamsträgern der XXXX mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat durch einen Kassier dadurch, dass er sich wiederholt durch vehementes Herumwinden, Stöße und einen Fußtritt aus dem Festhaltegriff des Genannten sowie weiterer in der Folge einschreitender unbekannter Personen zu befreien versuchte, Gewalt gegen Personen anwendete, um sich die weggenommen Sachen zu erhalten. Der BF wurde für schuldig befunden, er habe am römisch 40 .2023 in römisch 40 fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Venenkniestrümpfe, ein Mikrofasertuch, ein Shampoo, ein Duschgel, eine Hose und eine Decke im Gesamtwert von EUR 41,13, Gewahrsamsträgern der römisch 40 mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat durch einen Kassier dadurch, dass er sich wiederholt durch vehementes Herumwinden, Stöße und einen Fußtritt aus dem Festhaltegriff des Genannten sowie weiterer in der Folge einschreitender unbekannter Personen zu befreien versuchte, Gewalt gegen Personen anwendete, um sich die weggenommen Sachen zu erhalten.
Dabei wurden mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das umfassende reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung der Diebesbeute, erschwerend die Gewalt gegen mehrere Personen gewertet.
Der BF wurde von XXXX .2023 bis XXXX .2024 und von XXXX 2024 bis XXXX .2024 in Justizanstalten in Österreich angehalten und weist abgesehen von diesen Zeiträumen sowie der aktuellen Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum keine Wohnsitzmeldungen in Österreich auf. Der BF hielt sich im Verborgenen auf und hat die Meldevorschriften in Österreich nicht eingehalten. Der BF wurde von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 und von römisch 40 2024 bis römisch 40 .2024 in Justizanstalten in Österreich angehalten und weist abgesehen von diesen Zeiträumen sowie der aktuellen Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum keine Wohnsitzmeldungen in Österreich auf. Der BF hielt sich im Verborgenen auf und hat die Meldevorschriften in Österreich nicht eingehalten.
Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen.
Der BF war in den Zeiträumen 04.07.2024 bis 12.07.2024 und 08.08.2024 bis 12.08.2024 im Hungerstreik mit dem Zweck sich aus der Schubhaft freizupressen.
Am 10.08.2024 gab der BF an, eine Rasierklinge geschluckt zu haben um seine Verlegung zu erzwingen.
Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig.
Der BF ist nicht bereit freiwillig nach Algerien zurückzukehren.
Der BF wird seit 31.05.2024 in Schubhaft angehalten.
Für den BF muss ein HRZ beantragt werden. Das BFA hat die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der algerischen Vertretungsbehörde beantragt, zuletzt am 13.08.2024 urgiert und ist ein verpflichtender Interviewtermin des BF vor der algerischen Botschaft am XXXX .2024 geplant. Für den BF muss ein HRZ beantragt werden. Das BFA hat die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der algerischen Vertretungsbehörde beantragt, zuletzt am 13.08.2024 urgiert und ist ein verpflichtender Interviewtermin des BF vor der algerischen Botschaft am römisch 40 .2024 geplant.
Die algerische Botschaft stellt grundsätzlich HRZ aus. Sollte eine Identifizierung des BF bei besagtem Interviewtermin nicht möglich sein, werden die Unterlagen zur Person des BF zur weiteren Überprüfung an zuständige Behörden in Algier weitergeleitet. In diesem Fall ist die Bearbeitungsdauer von Fall zu Fall unterschiedlich. Ein wesentlicher Faktor, welcher die Dauer des Identifizierungsprozesses beeinflussen kann, ist abgesehen von der Vorlage von Dokumenten, die Bereitschaft des BF bei der Identifizierung unterstützend mitzuwirken. Im Falle einer positiven Identifizierung und HRZ-Genehmigung durch den algerischen Staat wird nach Übermittlung der Flugdaten durch das BFA ein Heimreisezertifikat (HRZ) durch die algerische Botschaft ausgestellt.
Abschiebungen nach Algerien finden statt. Im Jahr 2023 wurden 8 und im Jahr 2024 bisher 10 Abschiebungen durchgeführt. Bei Vorliegen eines erforderlichen Reisedokumentes kann eine unbegleitete Abschiebung innerhalb weniger Tage, eine begleitete Abschiebung zeitnah, durchgeführt werden.
Sowohl die Identifizierung des BF in Rahmen der Vorführung zum Interviewtermin am XXXX 2024 und die zeitnahe Ausstellung eines HRZ im Anschluss als auch die zeitnahe Abschiebung des BF sind aus aktueller Sicht wahrscheinlich.Sowohl die Identifizierung des BF in Rahmen der Vorführung zum Interviewtermin am römisch 40 2024 und die zeitnahe Ausstellung eines HRZ im Anschluss als auch die zeitnahe Abschiebung des BF sind aus aktueller Sicht wahrscheinlich.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten das Schubhaftbeschwerdeverfahren (vgl. 2293766-1) (im Folgenden: Vorakt 1), sowie die amtswegige Schubhaftüberprüfung (vgl. 2293766-2) (im Folgenden: Vorakt 2) des BF betreffend, insbesondere in die im Vorakt 2 einliegenden vom BFA in Vorlage gebrachten Verwaltungsakten, das Asylverfahren (im Folgenden: INT-Akt) und das Schubhaftverfahren (im Folgenden: Fremdenakt) des BF betreffend. Zudem wurde Einsicht genommen in den gegenständlichen Gerichtsakt und die vom BFA am 21.10.2024 in Vorlage gebrachten ergänzenden Verwaltungsakten sowie durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten das Schubhaftbeschwerdeverfahren vergleiche 2293766-1) (im Folgenden: Vorakt 1), sowie die amtswegige Schubhaftüberprüfung vergleiche 2293766-2) (im Folgenden: Vorakt 2) des BF betreffend, insbesondere in die im Vorakt 2 einliegenden vom BFA in Vorlage gebrachten Verwaltungsakten, das Asylverfahren (im Folgenden: INT-Akt) und das Schubhaftverfahren (im Folgenden: Fremdenakt) des BF betreffend. Zudem wurde Einsicht genommen in den gegenständlichen Gerichtsakt und die vom BFA am 21.10.2024 in Vorlage gebrachten ergänzenden Verwaltungsakten sowie durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zum Verfahrensgang:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA (INT- und Fremdenakt), den jeweiligen Gerichtsakten (Vorakt 1 und Vorakt 2) und dem gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen und ergibt sich insbesondere aus den oben jeweils zitierten Beweismitteln, jenen der BF nicht entgegengetreten ist.
2.2. Zu den sonstigen Feststellungen:
Die Identität des BF steht aufgrund der Nichtvorlage von entsprechenden Dokumenten bzw. Ausweisen nicht fest. Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des BF, seiner Volljährigkeit und seiner Staatsbürgerschaft beruhen auf seinen bisherigen Angaben, konkret bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 21.02.2024 (siehe INT-Akt, AS 12 [OZ 1; Fremdenakt AS 63f [OZ 4]), bei seiner Erstbefragung am 21.02.2024 (siehe INT-Akt AS 19 [OZ 1]), bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 05.03.2024 (INT-Akt AS 51 [OZ 1]) sowie am 05.04.2024 (INT-Akt AS 107 [OZ 2]). Der BF gab dabei gleichbleibend an, die oben im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) zu führen und gestand bei der Einvernahme am 05.04.2024 ein – auch – die algerische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Ferner wurde vom BF das Formblatt zur Beantragung eines HRZ bei den algerischen Behörden ausgefüllt. (vgl. Fremdenakt AS 275f [OZ 4]) und vermeinte der BF in der mündlichen Verhandlung erneut zwar in Syrien geboren worden zu sein, jedoch in Algerien gelebt zu haben und neben der syrischen auch die algerische Staatsbürgerschaft zu besitzen. (vgl. VH-Protokoll S 5)Die Identität des BF steht aufgrund der Nichtvorlage von entsprechenden Dokumenten bzw. Ausweisen nicht fest. Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des BF, seiner Volljährigkeit und seiner Staatsbürgerschaft beruhen auf seinen bisherigen Angaben, konkret bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 21.02.2024 (siehe INT-Akt, AS 12 [OZ 1; Fremdenakt AS 63f [OZ 4]), bei seiner Erstbefragung am 21.02.2024 (siehe INT-Akt AS 19 [OZ 1]), bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 05.03.2024 (INT-Akt AS 51 [OZ 1]) sowie am 05.04.2024 (INT-Akt AS 107 [OZ 2]). Der BF gab dabei gleichbleibend an, die oben im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) zu führen und gestand bei der Einvernahme am 05.04.2024 ein – auch – die algerische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Ferner wurde vom BF das Formblatt zur Beantragung eines HRZ bei den algerischen Behörden ausgefüllt. vergleiche Fremdenakt AS 275f [OZ 4]) und vermeinte der BF in der mündlichen Verhandlung erneut zwar in Syrien geboren worden zu sein, jedoch in Algerien gelebt zu haben und neben der syrischen auch die algerische Staatsbürgerschaft zu besitzen. vergleiche VH-Protokoll S 5)
Das der BF einen Reisepass, sonstigen Lichtbildausweis und/oder ein sonstiges seine Identität bestätigendes Dokument in Vorlage gebracht hätte, lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht entnehmen. Vielmehr gab der BF vor dem BFA am 21.02.2024 (INT-Akt AS 11f), am 05.03.2024 (vgl. INT-Akt AS 47f) und 05.04.2024 (vgl. INT-Akt AS 103f) an, über keine Dokumente zu verfügen, zumal er diese in der Türkei verloren hätte. Dies bestätigte der BF letztlich auch in der mündlichen Verhandlung. (vgl. VH-Protokoll S 9, 10) Die Nichtvorlage von Dokumenten und/oder Ausweisen seitens des BF wird zudem auch in der unbedenklichen Anfragebeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BFA vom 22.10.2024, (siehe OZ 12) als auch in der Stellungnahme des BFA vom 21.10.2024 (siehe OZ 1) bestätigt. Das der BF einen Reisepass, sonstigen Lichtbildausweis und/oder ein sonstiges seine Identität bestätigendes Dokument in Vorlage gebracht hätte, lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht entnehmen. Vielmehr gab der BF vor dem BFA am 21.02.2024 (INT-Akt AS 11f), am 05.03.2024 vergleiche INT-Akt AS 47f) und 05.04.2024 vergleiche INT-Akt AS 103f) an, über keine Dokumente zu verfügen, zumal er diese in der Türkei verloren hätte. Dies bestätigte der BF letztlich auch in der mündlichen Verhandlung. vergleiche VH-Protokoll S 9, 10) Die Nichtvorlage von Dokumenten und/oder Ausweisen seitens des BF wird zudem auch in der unbedenklichen Anfragebeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BFA vom 22.10.2024, (siehe OZ 12) als auch in der Stellungnahme des BFA vom 21.10.2024 (siehe OZ 1) bestätigt.
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich in den Akten nicht. Der BF behauptete vielmehr, syrischer und algerischer Staatsbürger zu sein und brachte nicht vor auch die österreichische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Letztlich kann auch den behördlichen Registern nicht entnommen werden, dass der BF österreichischer Staatsbürger wäre.
Es handelt sich bei dem BF laut Aktenlage weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Wie den Akten und dem Fremdenregister entnommen werden kann, stellte der BF am 21.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz (siehe INT-Akt AS 11f; Fremdenakt AS 63f) welcher letzten Endes mit Bescheid des BFA vom 06.04.2024 (vgl. INT-Akt AS 129ff), dem BF zugestellt am 11.04.2024 (vgl. INT-Akt AS 209), abgewiesen wurde. Den Akten kann letztlich nicht entnommen werden, dass der BF gegen den besagten Bescheid Beschwerde erhoben hat und ist eine Beschwerde auch beim BVwG nicht aktenkundig. Ein weiterer Asylantrag des BF ist nicht aktenkundig und wurde vom BF im gegenständlichen Verfahren auch nichts Gegenteiliges vorgebracht.Es handelt sich bei dem BF laut Aktenlage weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Wie den Akten und dem Fremdenregister entnommen werden kann, stellte der BF am 21.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz (siehe INT-Akt AS 11f; Fremdenakt AS 63f) welcher letzten Endes mit Bescheid des BFA vom 06.04.2024 vergleiche INT-Akt AS 129ff), dem BF zugestellt am 11.04.2024 vergleiche INT-Akt AS 209), abgewiesen wurde. Den Akten kann letztlich nicht entnommen werden, dass der BF gegen den besagten Bescheid Beschwerde erhoben hat und ist eine Beschwerde auch beim BVwG nicht aktenkundig. Ein weiterer Asylantrag des BF ist nicht aktenkundig und wurde vom BF im gegenständlichen Verfahren auch nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Durch Einsichtnahme in das Fremdenregister konnte ermittelt werden, dass der BF – abgesehen von seinem sich aus seinem seinerzeitigen Asylverfahren ergebenden Rechtsansprüchen auf Verbleib in Österreich – über keinen zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitel verfügt und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF einen Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedsstaates innehat. Gegenteiliges wurde vom BF nicht behauptet. Vielmehr verneinte er in der mündlichen Verhandlung jemals einen Aufenthaltstitel oder ein Visum besessen zu haben. (vgl. VH-Protokoll S 10)Durch Einsichtnahme in das Fremdenregister konnte ermittelt werden, dass der BF – abgesehen von seinem sich aus seinem seinerzeitigen Asylverfahren ergebenden Rechtsansprüchen auf Verbleib in Österreich – über keinen zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitel verfügt und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF einen Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedsstaates innehat. Gegenteiliges wurde vom BF nicht behauptet. Vielmehr verneinte er in der mündlichen Verhandlung jemals einen Aufenthaltstitel oder ein Visum besessen zu haben. vergleiche VH-Protokoll S 10)
Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 31.05.2024 ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der dort samt Übernahmebestätigung (siehe Fremdenakt AS 271) einliegenden Ausfertigung des Schubhaftbescheides des BFA (siehe INT-Akt AS 243ff) sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.
Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Laut einem amtsärztlichen Gutachten vom XXXX 2024 (vgl. OZ 8) ist der BF haftfähig. Auch in der mündlichen Verhandlung gab der BF an, an keinen physischen und psychischen Beschwerden zu leiden. (vgl. VH-Protokoll S 11) Vielmehr vermeinte er, dass es ihm gut gehe. (vgl. VH-Protokoll S 5) Ferner konnte auch in der mündlichen Verhandlung kein gegenteiliger Eindruck gewonnen werden. Der BF ließ nicht erkennen Schmerzen zu haben und/oder der Verhandlung nicht folgen zu können. Vielmehr saß der BF aufrecht, war ruhig, wirkte zeitlich und örtlich orientiert und wies bis zuletzt keine Anzeichen einer geistigen Erschöpfung und/oder einer psychischen Beeinträchtigung auf. (vgl. VH-Protokoll S 5 und 11)Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass beim BF eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Laut einem amtsärztlichen Gutachten vom römisch 40 2024 vergleiche OZ 8) ist der BF haftfähig. Auch in der mündlichen Verhandlung gab der BF an, an keinen physischen und psychischen Beschwerden zu leiden. vergleiche VH-Protokoll S 11) Vielmehr vermeinte er, dass es ihm gut gehe. vergleiche VH-Protokoll S 5) Ferner konnte auch in der mündlichen Verhandlung kein gegenteiliger Eindruck gewonnen werden. Der BF ließ nicht erkennen Schmerzen zu haben und/oder der Verhandlung nicht folgen zu können. Vielmehr saß der BF aufrecht, war ruhig, wirkte zeitlich und örtlich orientiert und wies bis zuletzt keine Anzeichen einer geistigen Erschöpfung und/oder einer psychischen Beeinträchtigung auf. vergleiche VH-Protokoll S 5 und 11)
Der oben festgestellte Gesundheitszustand des BF beruht auf dem zuvor erwähnten amtsärztlichen Gutachten vom XXXX .2024 (vgl. OZ 8) sowie den konkreten Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab konkret an, dass es ihm gut gehe (vgl. VH-Protokoll S 5) und er weder an physischen noch psychischen Beschwerden leide und keiner Behandlung bedarf. Nur bei Kälte müsse er öfter auf die Toilette gehen (vgl. VH-Protokoll S 11) und sei die Schubhaft für ihn seelisch und psychisch belastend. (vgl. VH-Protokoll S 12) Darüber hinaus wurde vom BF kein Leiden und/oder eine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes vorgebracht. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass eine Haftsituation Auswirkungen auf die Psyche eines Menschen haben kann und dem BF sohin insofern Glauben geschenkt werden kann, dass ihn die Schubhaft belastet. Aber allein daraus lässt sich keinesfalls ableiten, dass der BF durch die Schubhaft unverhältnismäßig gesundheitlich beeinträchtigt wird. Im Falle dessen, dass der BF aufgrund der Haft eine maßgebliche Beeinträchtigung seiner physischen und/oder psychischen Gesundheit erleiden würde, wäre nicht anzunehmen, dass er konkret befragt vorbringt, dass es ihm gut gehe und er an keinen Erkrankungen leide und keiner Behandlung bedürfe. Vielmehr wäre davon auszugehen gewesen, dass er Gegenteiliges vorbringen und seine gesundheitliche Problematik näher dargelegt hätte. Vor dem Hintergrund der bloß pauschalen Behauptung seelisch und psychisch belastet zu sein, war in Zusammenschau der konkreten Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung mit dem amtsärztlichen Gutachten sowie dem vom erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des BF (vgl. VH-Protokoll S 5 und 11) eine außerordentliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des BF nicht festzustellen. Seitens des amtsärztlichen Dienstes wurde dem BF ein guter Allgemeinzustand und Beschwerdefreiheit diagnostiziert. Auch im Hinblick auf die psychische Gesundheit lässt sich dem amtsärztlichen Gutachten entnehmen, dass diese aktuell stabil ist, was sich schon daraus ergibt, dass aktuell keine besonderen Auffälligkeiten beschrieben wurden. Der oben festgestellte Gesundheitszustand des BF beruht auf dem zuvor erwähnten amtsärztlichen Gutachten vom römisch 40 .2024 vergleiche OZ 8) sowie den konkreten Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Der BF gab konkret an, dass es ihm gut gehe vergleiche VH-Protokoll S 5) und er weder an physischen noch psychischen Beschwerden leide und keiner Behandlung bedarf. Nur bei Kälte müsse er öfter auf die Toilette gehen vergleiche VH-Protokoll S 11) und sei die Schubhaft für ihn seelisch und psychisch belastend. vergleiche VH-Protokoll S 12) Darüber hinaus wurde vom BF kein Leiden und/oder eine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes vorgebracht. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass eine Haftsituation Auswirkungen auf die Psyche eines Menschen haben kann und dem BF sohin insofern Glauben geschenkt werden kann, dass ihn die Schubhaft belastet. Aber allein daraus lässt sich keinesfalls ableiten, dass der BF durch die Schubhaft unverhältnismäßig gesundheitlich beeinträchtigt wird. Im Falle dessen, dass der BF aufgrund der Haft eine maßgebliche Beeinträchtigung seiner physischen und/oder psychischen