Entscheidungsdatum
24.10.2024Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W609 2297559-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Kuleff als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zu 1275008402/240996779 über die weitere Anhaltung in Schubhaft von XXXX alias XXXX , XXXX alias XXXX , StA. Algerien (alias unbekannt, Lybien, Tunesien), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Kuleff als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zu 1275008402/240996779 über die weitere Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 , StA. Algerien (alias unbekannt, Lybien, Tunesien), zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-G nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-G nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2024 die Aktenteile sowie eine Stellungnahme vom 17.10.2024 zur nunmehr verfahrensgegenständlichen ersten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2024 die Aktenteile sowie eine Stellungnahme vom 17.10.2024 zur nunmehr verfahrensgegenständlichen ersten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG).
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte in der Folge das für Heimreisezertifikate zuständige Referat B/II/1 der Direktion des BFA um eine Stellungnahme zu näher bezeichneten Fragen.
Am 18.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA vom 17.10.2024 gewährt und die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU) über das anhängige Überprüfungsverfahren und das eingeräumte Parteiengehör informiert.
Der Beschwerdeführer brachte im Wege seiner Rechtsvertretung am 18.10.2024 eine Stellungnahme im Rahmen des gewährten Parteigehörs ein.
Am 22.10.2024 erstattete das Referat B/II/1 der Direktion des BFA eine Stellungnahme.
II. Erwägungen:römisch II. Erwägungen:
1. Feststellungen:
Zum bisherigen Verfahren:
Der Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
Der Beschwerdeführer stellte am stellte am 27.12.2019 in der Schweiz einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer reiste in weiterer Folge zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und versuchte am 23.02.2021 illegal nach Deutschland einzureisen. Dabei wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten und aufgrund vorgebrachter Minderjährigkeit der Obhut des örtlichen Jugendwohlfahrtsträgers übergeben. Sogleich tauchte der Beschwerdeführer ohne Angabe einer Adresse unter.
Am 02.03.2022 stellte der Beschwerdeführer in Italien einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz
Am 04.06.2022 reiste der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein, konnte jedoch keine zur Einreise erforderlichen Dokumente vorweisen, weshalb er festgenommen wurde.
Aufgrund eines EURODAC-Treffes in der Schweiz vom 27.12.2019, sowie in Italien vom 02.03.2022 wurde mit Italien ein Konsultationsverfahren aufgenommen und der Beschwerdeführer am 22.07.2022 aufgrund einer rechtskräftig erlassenen Außerlandesbringung vom 27.06.2022 nach Italien abgeschoben.
Am 19.12.2022 stellte der Beschwerdeführer in Deutschland einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer reiste erneut in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 15.11.2023 seinen im österreichischen Bundesgebiet ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Jenes Verfahren wurde am 19.01.2024 zunächst eingestellt, weil der Beschwerdeführer die Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer Adresse verließ.
Am 06.12.2023 stellte der Beschwerdeführer in den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Anfrage der niederländischen Behörden betreffend eine Rückführung nach Österreich wurde mit Hinweis auf den EURODAC-Treffer in Italien abgelehnt.
Mit Bericht der Landespolizeidirektion (LPD) Wien vom 30.12.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung und qualifizierten Körperverletzung zur Anzeige gebracht. Mit Bericht der LPD vom 04.01.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Diebstahl zur Anzeige gebracht.
Mit Schreiben vom 15.01.2024 wurde die Überstellung nach Italien aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers ausgesetzt.
Am 28.04.2024 wurde der Beschwerdeführer im Bereich des XXXX einer Personenkontrolle unterzogen. Im Zuge der Überprüfung seiner Person wurden EURODAC-Treffer und Aliasnamen festgestellt und der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst festgenommen sowie in das XXXX überstellt. Am 28.04.2024 wurde der Beschwerdeführer im Bereich des römisch 40 einer Personenkontrolle unterzogen. Im Zuge der Überprüfung seiner Person wurden EURODAC-Treffer und Aliasnamen festgestellt und der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst festgenommen sowie in das römisch 40 überstellt.
Ebenfalls am 28.04.2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Nach seiner Einvernahme wurde der Beschwerdeführer sogleich entlassen, woraufhin er erneut untertauchte.
Mit Bescheid des BFA vom 01.06.2024, 1275008402/232382052, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Es erteilte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien zulässig sei. Es gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab. Dieser Bescheid wurde aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers und der Entziehung vom Verfahren auf internationalen Schutz am 03.06.2024 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs am 02.07.2024 in Rechtskraft.
Am 26.06.2024 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Zufallskontrolle von Beamten der LPD Wien aufgegriffen. Nach Rücksprache mit dem BFA-Journal wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in das XXXX verbracht. Dort wurde er in einer Sicherheitszelle untergebracht, weil er sich hochgradig aggressiv, unkooperativ und gewalttätig verhielt.Am 26.06.2024 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Zufallskontrolle von Beamten der LPD Wien aufgegriffen. Nach Rücksprache mit dem BFA-Journal wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in das römisch 40 verbracht. Dort wurde er in einer Sicherheitszelle untergebracht, weil er sich hochgradig aggressiv, unkooperativ und gewalttätig verhielt.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 27.06.2024 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. V. m. § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.06.2024 um 12:20 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 27.06.2024 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. römisch fünf. m. Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.06.2024 um 12:20 Uhr durch persönliche Übergabe zugestellt.
Am 04.07.2024 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme zeigte der Beschwerdeführer weiterhin unkooperatives, aggressives Verhalten und füllte die Formulare zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht aus.
Im Rahmen der Rückkehrberatungsgespräches am 04.07.2024 mit der BBU zeigte sich der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig.
Mit Bericht der LPD vom 04.07.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Widerstand gegen die Staatsgewalt (Versuch), Verdachts auf schwere Körperverletzung, Verdachts auf gefährliche Drohung und des Verdachts auf Sachbeschädigung zum Nachteil der LPD Wien zur Anzeige gebracht. Am 04.07.2024 wurde wegen § 107 Abs. 1, § 125, §§ 15, 269 Abs. 1 1. Fall, § 83 Abs. 1, §§ 15, 84 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben.Mit Bericht der LPD vom 04.07.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Widerstand gegen die Staatsgewalt (Versuch), Verdachts auf schwere Körperverletzung, Verdachts auf gefährliche Drohung und des Verdachts auf Sachbeschädigung zum Nachteil der LPD Wien zur Anzeige gebracht. Am 04.07.2024 wurde wegen Paragraph 107, Absatz eins,, Paragraph 125,, Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, 1. Fall, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraphen 15,, 84 Absatz 2, Strafgesetzbuch (StGB) Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben.
Am 10.07.2024 wurde der Beschwerdeführer der libyschen Botschaft vorgeführt. Gemäß der Rückmeldung des lybischen Konsuls sei der Beschwerdeführer mit sehr großer Wahrscheinlichkeit Algerier.
Im Rahmen des Rückkehrberatungsgespräches am 23.07.2024 mit der BBU zeigte sich der Beschwerdeführer neuerlich nicht rückkehrwillig.
Mit Aktenvermerk vom 24.07.2024 hielt das BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG fest, dass weiterhin von der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ausgegangen wird. Nachdem seitens Lybiens nach Vorführung des Beschwerdeführers eher von keiner Staatsangehörigkeit auszugehen ist, werden demnach Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten mit Algerien und Tunesien geführt.Mit Aktenvermerk vom 24.07.2024 hielt das BFA gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG fest, dass weiterhin von der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ausgegangen wird. Nachdem seitens Lybiens nach Vorführung des Beschwerdeführers eher von keiner Staatsangehörigkeit auszugehen ist, werden demnach Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten mit Algerien und Tunesien geführt.
Der Beschwerdeführer stellte am 31.07.2024 im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Er wurde am selben Tag aufgrund seines Folgeantrags erstbefragt.
Am 31.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer die Erlassung eines Aktenvermerks gemäß § 76 Abs. 6 FPG zur Kenntnis gebracht und ihm dieser persönlich zugestellt. Am 31.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer die Erlassung eines Aktenvermerks gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG zur Kenntnis gebracht und ihm dieser persönlich zugestellt.
Mit Verfahrensanordnung des BFA gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a Asylgesetz 2005 vom 05.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, weil aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass entschiede Sache vorliege. Diese wurde ihm persönlich am 05.08.2024 im XXXX zugestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, Asylgesetz 2005 vom 05.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag zurückzuweisen, weil aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass entschiede Sache vorliege. Diese wurde ihm persönlich am 05.08.2024 im römisch 40 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 16.08.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 27.06.2024 und die bisherige sowie weitere Anhaltung in Schubhaft.
Am 19.08.2024 wurde der Beschwerdeführer vom BFA niederschriftlich zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz einvernommen. Angemerkt wurde im Protokoll, dass der Dolmetscher aufgrund des Dialekts des Beschwerdeführers davon ausgehe, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Algerier handle.
Das BFA legte den Verwaltungsakt am 19.08.2024 vor und erstattete eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht.
Dem Beschwerdeführer wurde im Wege seiner Vertretung Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA gewährt. Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Mit hg. Erkenntnis vom 21.08.2024, W289 2297559-1, wurde die Beschwerde vom 16.08.2024 als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid vom 28.08.2024, 1275008402/241160920, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.07.2024 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer erstattete am 30.08.2024 hinsichtlich des Bescheid des BFA vom 28.08.2024, 1275008402/241160920, im Wege seiner Rechtsvertretung einen Rechtsmittelverzicht.
Der Beschwerdeführer befand sich von 27.06.2024–01.07.2024, von 01.07.2024–20.07.2024, 08.08.2024–12.08.2024 und am 13.08.2024 (für die Dauer von 35 Minuten) im Hungerstreik, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Am 10.08.2024 hat der Beschwerdeführer versucht, seine Freilassung aus der Schubhaft durch die Behauptung zu erzwingen, eine Rasierklinge geschluckt zu haben.
Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Der Beschwerdeführer besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Der Beschwerdeführer besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
Der Beschwerdeführer wird seit 27.06.2024 auf Grundlage des Bescheids des BFA vom 27.06.2024 zum Zwecke der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung durchgehend in Schubhaft angehalten.
Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
Der Beschwerdeführer ist wiederholt in Österreich und zumindest vier weiteren Ländern untergetaucht. Er hat in Österreich, Italien, Deutschland, der Schweiz und den Niederlanden unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt und sich den Verfahren entzogen. Auch in Österreich hat er sich unmittelbar nach seiner ersten Antragstellung auf internationalen Schutz und Aufnahme in der Grundversorgung dem Verfahren entzogen. Er ist wiederholt unter Missachtung des Meldegesetzes und der Dublin III-Verordnung (Dublin III-VO) in Österreich und anderen Ländern untergetaucht, wodurch er seine Rückkehr bzw. Abschiebung verhindert hat.
Der Beschwerdeführer hat bei seinen zahlreichen Anträgen auf internationalen Schutz mehrfach unterschiedliche Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit gemacht und versucht, die Behörden über seine Identität zu täuschen.
Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 01.06.2024 wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz negativ entschieden. Mit rechtskräftigem Beschied vom 28.08.2024 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen.
Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, freiwillig auszureisen. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. in ein anderes Land absetzen, um sich einer Abschiebung zu entziehen.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder familiäre Anknüpfungspunkte noch sonstige nennenswerte soziale Beziehungen. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und nicht selbsterhaltungsfähig. Er weist keine aufrechte Versicherung auf und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Eine legale Beschäftigung wäre ihm mangels Aufenthaltstitel auch nicht möglich. Der Beschwerdeführer verfügt über keine aufrechte Meldung und über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, der österreichische Rechtsordnung Beachtung zu schenken, er ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er hält sich nicht an Meldevorschriften und versucht mit allen Mitteln, sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten. Der Beschwerdeführer hat sich stets dem Verfahren entzogen und versucht auch weiter, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich eine strafgerichtliche Verurteilung auf. Er wurde mit Urteil des Landessgerichts XXXX vom 12.09.2024, XXXX , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 197 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 und Abs. 3 Z. 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2, 15 StGB verurteilt. Die Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer weist in Österreich eine strafgerichtliche Verurteilung auf. Er wurde mit Urteil des Landessgerichts römisch 40 vom 12.09.2024, römisch 40 , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 197, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz 2,, 15 StGB verurteilt. Die Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer wurde vom BFA am 22.07.2024 bei der algerischen Botschaft eingeleitet. Für den 25.10.2024 wurde ein Termin für die Vorführung der Beschwerdepartei zu einem Interview vor dem algerischen Konsul anberaumt.
Am 18.09.2024, 23.09.2024 und am 01.10.2024 urgierte das BFA die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer bei der algerischen Vertretungsbehörde.
Die Zusammenarbeit des BFA mit der algerischen Vertretungsbehörde ist gut. Die algerische Vertretungsbehörde stellt grundsätzlich Heimreisezertifikate aus. Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurden im Jahr vonseiten der algerischen Botschaft zwölf Heimreisezertifikate ausgestellt. Grundsätzlich finden Abschiebungen nach Algerien statt. Zum aktuellen Zeitpunkt fanden im Jahr 2024 zehn Einzelabschiebungen nach Algerien statt.
Zum Entscheidungszeitpunkt ist die Identifikation des Beschwerdeführers durch die algerischen Behörden noch ausständig. Eine negative Rückmeldung der algerischen Behörden ist bislang nicht ergangen. Von einer Identifizierung des Beschwerdeführers durch die algerischen Behörden ist aufgrund der erfolgten Identifikation durch Interpol Algier auszugehen. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, freiwillig am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken.
Trotz der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers und der Folgeantragstellung auf internationalen Schutz in ausschließlicher Verzögerungsabsicht, erscheinen eine Identifizierung durch die algerischen Behörden, die Ausstellung eines Heimreisezertifikats, sowie die Abschiebung im Entscheidungszeitpunkt innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer wahrscheinlich.
2. Beweiswürdigung:
Zum bisherigen Verfahren:
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt des Verwaltungs- und Gerichtsakt, sowie der Stellungnahme des BFA. Der Beschwerdeführer trat in seiner Stellungnahme vom 18.10.2024 diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegen.
Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:
Die Staatsangehörigkeit, der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus Identifizierung des Beschwerdeführers durch Interpol Algier. Die Identifikation des Beschwerdeführers durch Interpol bestätigte die geäußerte Vermutung des lybischen Konsuls vom 10.07.2024 und der gleichlautenden Vermutung des zur Einvernahme vom 19.08.2024 beigezogenen Dolmetschers, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Algerier handle. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da seine Anträge auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab- bzw. zurückgewiesen wurden, konnte die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist.
Die Feststellung zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 27.06.2024 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA und den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, wobei sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers finden und solche auch zu keinem Zeitpunkt behauptet wurden. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers. Es konnte daher festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig ist.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich verurteilt wurde, ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister.
Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
Die Feststellungen zu den unrechtmäßigen Ein- und Ausreisen des Beschwerdeführers in verschiedene Länder im Unionsgebiet und seine diesbezüglichen Antragstellungen auf internationalen Schutz ergeben sich aus den zahlreichen EURODAC-Treffern, die dem IZR-Auszug entnommen werden können und wurden vom Beschwerdeführer auch selbst im Rahmen seiner Einvernahmen beim BFA eingeräumt. Diese wurden zudem bereits dem Schubhaftbescheid zu Grunde gelegt und auch nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer sich wiederholt den Verfahren auf internationalen Schutz entzogen hat, ergibt sich ebenfalls aus den zahlreichen EURODAC-Treffern sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die jeweiligen Verfahrensabschlüsse nicht abgewartet hat, sondern vielmehr untertauchte bzw. weiterreiste. Auch in Österreich hat er sich seinem ersten Verfahren auf internationalen Schutz durch sofortiges Untertauchen entzogen, wie dem Akteninhalt sowie GVS-Auszug und ZMR-Auszug zu entnehmen ist.
Die Feststellung zum Vorliegen einer Vielzahl von Alias-Identitäten ergibt sich aus dem IZR-Auszug. Dass der Beschwerdeführer versuchte, die Behörden durch die Nennung von Alias-Identitäten zu täuschen und so seine Abschiebung zu verhindern, gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 28.04.2024 selbst an.
Das Vorliegen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 28.08.2024, 1275008402/2411609260, und ist unbestritten geblieben. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen.
Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, freiwillig auszureisen, ergibt sich aus seinem bisherigen Verhalten und seinen eigenen Angaben im Rahmen der Rückkehrberatungen sowie dem Umstand der unbegründeten Folgeantragstellung auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft sofort untertauchen und sich erneut vor den Behörden verborgen halten bzw. sich in ein anderes Land absetzen würde, um sich einer Abschiebung zu entziehen, zumal er selbst mehrfach angab, wieder nach Deutschland oder Italien weiterreisen zu wollen.
Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Zusammenschau seiner eigenen Angaben bei den bisherigen Einvernahmen und seinen Angaben in der Beschwerde vom 16.08.2024. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer durchgehend angab, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Ebenso wenig nannte er in seinen Einvernahmen etwaige soziale Kontakte im Bundesgebiet.
Dass der Beschwerdeführer keiner legalen Beschäftigung nachgeht, ergibt sich daraus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts ein Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt ist. Der Beschwerdeführer ist beruflich somit nicht verankert. Aus den Angaben des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren und aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über keine Barmittel verfügt und er es nicht vermag, seine Existenz mit eigenen Mitteln zu sichern. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz vom 16.08.2024 vorbrachte, dass er über Barmittel i. H. v. € 3.000,– und einen gültigen Aufenthaltstitel in Deutschland verfüge, ist auszuführen, dass es der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren weder vermochte, diese Barmittel noch einen gültigen Aufenthaltstitel in Vorlage zu bringen. Daher kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über keine Mittel zur selbständigen Existenzsicherung verfügt.
Die Feststellung zum fehlenden gesicherten Wohnsitz des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er bereits kurz nach seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz untertauchte und sich seither stets im Verborgenen hielt. Zudem geht aus der Einsicht in das zentrale Melderegister hervor, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Anhaltung in Schubhaft über keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte.
Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken und die Kooperation mit Behörden verweigert, steht aufgrund seines Gesamtverhaltens fest. Er entzog sich bereits kurz nach seiner ersten Asylantragstellung und noch vor der Entscheidung des BFA über seinen Asylantrag dem Asylverfahren und reiste unrechtmäßig in die Niederlande weiter, wo er ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Insgesamt stellte der Beschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz in der Schweiz, Deutschland, den Niederlanden, Italien und Österreich und missachtete dabei wiederholt und seine Mitwirkungs- und Meldeverpflichtungen. Er hielt sich stets im Verborgenen und gab zahlreiche unterschiedliche Identitäten an, mit dem Ziel, seine Abschiebung zu hintertreiben.
Im Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer einen unbegründeten Folgeantrag, der einzig auf Verzögerung des Verfahrens abzielte. Dass jener ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt wurde, ergibt sich bereits aus den äußeren Umständen der Antragstellung. So ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch bereits während seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz untertauchte und kein Interesse an dessen Ausgang hatte. Als Fluchtgrund nannte er damals im Wesentlichen bei der Erstbefragung, dass er im Heimatland niemanden habe, wenn er dort aber finanzielle Unterstützung von Österreich bekommen würde und er auch wieder freiwillig zurückgehen würde. Die Fragen, ob es konkrete Hinweise dafür gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe drohen bzw. er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte er.
In der niederschriftlichen Einvernahme am 28.04.2024 wiederum gab er an, hierhergekommen zu sein, um eine Arbeit zu finden. Er habe Asyl beantragt, um staatliche Hilfe zu beantragen, damit er eine Arbeit finde. Er habe auch Freunde, die ihn in seiner Heimat bedroht und mit einer Rasierklinge verletzt hätten. Er könne nicht zurück nach Libyen, weil er dort getötet werde. Er werde schauen, dass er nach Italien oder Deutschland weiterreise, um dort zu leben. Er arbeite illegal als Friseur, habe nicht einmal einen Schlafplatz in Österreich und wolle nach Italien oder Deutschland. Diese Angaben führten zur rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz.
In seinem Folgeantrag wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen in abgewandelter Form sein bisheriges Fluchtvorbringen, über bereits negativ abgesprochen worden war, nachdem zuvor zahlreiche Hungerstreiks und aggressiven Verhaltensweisen nicht zur Freilassung aus der Schubhaft führten. Das BFA stellte hinsichtlich des Folgeantrags im Bescheid vom 28.08.2024 fest, dass dem Vorbringen im neuerlichen Antrag kein glaubhafter Kern zukommt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf ein Rechtsmittel mit Schreiben vom 30.08.2024. Für das erkennende Gericht ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers samt Zeitpunkt der Antragstellung und seine bisherigen Bestrebungen, das Verfahren zu behindern oder zu verzögern, somit offenkundig, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für den Beschwerdeführer nunmehr greifbaren Identifizierung bzw. in weiterer Folge Heimreisezertifikatausstellung und Abschiebung gestellt wurde.
Zudem begab sich der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft mehrfach in Hungerstreik und behauptete fälschlicherweise, eine Rasierklinge verschluckt zu haben, um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Der Beschwerdeführer verhielt sich mehrfach aggressiv und gewalttätig und zeigte sich im Stande der Schubhaft unkooperativ, wie sich aus den im Akt einliegenden Berichten hinsichtlich seiner Anhaltung ergibt. Letztlich ist zur Missachtung der österreichischen Rechtsordnung auszuführen, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich wegen strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, sowie wegen einer strafbaren Handlung gegen die Staatsgewalt verurteilt wurde.
Dass der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig ist und die österreichische Rechtsordnung missachtet, ergibt sich sohin aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und den hierzu getätigten Angaben im Rahmen seiner Rückkehrberatungsgespräche, in denen er stets angab nicht rückkehrwillig zu sein. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird.
Die Feststellung zum Vorliegen rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsicht in den amtswegig eingeholten Auszug aus dem österreichischen Strafregister sowie der aktenkundigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Stellungnahmen des BFA vom 19.08.2024 und vom 17.10.2024, sowie der Anfragebeantwortung der Direktion des BFA, Referat B/II/1, vom 22.10.2024.
Die Identität des Beschwerdeführers wurde durch Interpol Algier festgestellt. Eine Feststellung der Identität des Beschwerdeführers durch die algerischen Behörden ist noch ausständig. Vor dem Hintergrund der Identifizierung durch Interpol Algier und der anberaumten Vorführung vor den algerischen Konsul, war festzustellen, dass entsprechende erfolgsversprechende Maßnahmen zur Identitätsfeststellung durch die algerischen Behörden vonseiten des BFA gesetzt wurden.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 27.06.2024 in Schubhaft und hat seine Identifizierung durch die Weigerung der Mitwirkung im Verfahren und den Folgeantrag auf internationalen Schutz in ausschließlicher Verzögerungsabsicht behindert. Die Identifizierung und Heimreisezertifikatausstellung, nach nunmehrigen Abschluss des Verfahrens über den Folgeantrag auf internationalen Schutz, sowie eine Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind im Entscheidungszeitpunkt wahrscheinlich. Es wird nicht verkannt, dass die Identität des Beschwerdeführers noch nicht durch die algerischen Behörden bestätigt bzw. festgestellt wurde und deshalb noch keine Zusage der Ausstellung eines Heimreisezertifikates bzw. noch kein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer vorliegt. Soweit die algerischen Behörden die Identität des Beschwerdeführers im Zuge des anberaumten Interviews vor dem algerischen Konsul nicht bestätigen, sind die Unterlagen des Beschwerdeführers zur weiteren Überprüfung an die zuständigen Behörden nach Algerien weiterzuleiten. Die Dauer eines solchen Überprüfungsprozesses variiert von Fall zu Fall und nimmt jedenfalls mehrere Monate in Anspruch, wie der Stellungnahme des BFA vom 22.10.2024 zu entnehmen ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei der angegebenen Verfahrensdauer um einen Durchschnittswert bzw. Erfahrungswerte handelt, die somit jedenfalls keine Höchstverfahrensdauer darstellen. Vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers durch Interpol Algier, ist von einer Identitätsfeststellung durch die algerische Botschaft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszugehen, weshalb die Erlangung eines Heimreisezertifikates, sowie die Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind im Entscheidungszeitpunkt wahrscheinlich sind.
Aus der Stellungnahme der Direktion des BFA, Referat B/II/1, vom 22.10.2024 ergibt sich, dass nach erfolgter Identifizierung durch die algerischen Behörden die Ausstellung eines Heimreisezertifikates umgehend nach Übermittlung der Flugdaten durch das BFA erfolgen kann, die algerische Botschaft Heimreisezertifikate ausstellt und Abschiebungen nach Algerien stattfinden. Es ist daher nach der Identifizierung des Beschwerdeführers durch die algerischen Behörden die umgehende Ausstellung eines Heimreisezertifikates maßgeblich wahrscheinlich. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass es nicht möglich wäre, den Beschwerdeführer zeitnah nach Erlangung eines Heimreisezertifikats auch tatsächlich in sein Heimatland zu verbringen. Die Erlangung eines Heimreisezertifikats und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien ist somit innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A:
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem der vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das BFA hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BFA hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem der vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das BFA hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BFA hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Art. 5 Abs. 1 lit. f Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das BFA ist im angefochtenen Bescheid seiner Begründungspflicht und rechtlichen Beurteilung ausreichend nachgekommen. Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (§ 76 Abs. 2a FPG). Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Artikel 5, Absatz eins, Litera f, Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das BFA ist im angefochtenen Bescheid seiner Begründungspflicht und rechtlichen Beurteilung ausreichend nachgekommen. Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG). Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
Gem. § 80 Abs. 4 FPG kann Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13 FPG) widersetzt oder 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.Gem. Paragraph 80, Absatz 4, FPG kann Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgesc